O.________ gab letztlich an, er habe die Situation im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei geschildert. Beide Personen wurden ausserdem nicht tatzeitnah befragt und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Strafkläger seine Mutmassungen im Nachhinein gestützt (auch) auf die (vermeintlichen) Wahrnehmungen von O.________ anstellte. Umgekehrt lieferte C.________ eine plausible Erklärung für die auf dem Bild Nr. 1 (p. 22) dokumentierten Situation: Als der Arzt gekommen sei, habe der Strafkläger auf eine Barre gelegt werden müssen. Zuvor habe der Schirm entfernt werden müssen.