Für das Gericht ist erstellt, dass bei Eintreffen der Polizei das Aufstellscharnier des Unfallschirms tatsächlich nicht mehr auf der Bodenhülse stand. Damit wäre es theoretisch möglich, dass vor dem Umfallen des Schirms mehr als nur die Verankerungsschrauben des Anpressrings gelöst worden wären. Gleichzeitig gibt es hierfür keine zuverlässigen Hinweise: Der Strafkläger selbst räumte ein, es nicht gesehen zu haben (p. 364 Z. 43 ff.) und nur zu mutmassen; O.________ gab letztlich an, er habe die Situation im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei geschildert.