So wie er es in Erinnerung habe, sei das Aufstellscharnier unmittelbar neben der Grundverankerung [Bodenhülse] gestanden (p. 351 Z. 4 f.). Der obere Teil sei verdreht (p. 351 Z. 7) respektive aus den drei Verankerungs- bzw. Befestigungspunkte [gemeint Drehalter, vgl. p. 351 Z. 14 ff.] hinausgedreht gewesen (p. 351 Z. 10 ff.). Das Aufstellscharnier sei also aus den Drehaltern raus gewesen und nicht mehr auf der Bodenhülse gestanden (p. 351 Z. 18 ff.). Ein Drehalter sei gemäss O.________ noch mit einer Schraube verschraubt gewesen (p. 351 Z. 25 ff.), was allerdings vom Strafkläger nicht bestätigt werden konnte (p. 365 Z. 10 ff.).