Es fällt auf, dass O.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23.02.2023 – welche allerdings erst rund dreieinhalb Monaten nach dem Unfall stattfand – angab, als er [O.________] beim Sonnenschirm gewesen sei, sei ihm aufgefallen, dass nur noch eine «Verankerungsschraube» montiert gewesen sei (p. 97 Z. 56 f.). Er präzisierte nicht, in welchem Zeitpunkt er dies wahrnahm, hatte aber zuvor ausgeführt, er sei wieder hinzugekommen, als der Strafkläger [noch] stehenden Schirm umklammert habe (p. 97 Z. 48 ff.). Weiter führte aber aus, er könne nicht mehr genau sagen, ob er zuerst den Rettungsdienst allarmiert habe oder direkt zum Schirm gegangen sei (p. 97 Z. 55 f.).