Anlässlich der Hauptverhandlung gab er erneut an, er gehe davon aus, dass der Schirm als Ganzes (d.h. mit dem kompletten Aufstellscharnier) umgefallen sei, da der Schirm ansonsten in Richtung des Hauses gefallen wäre. Er wies darauf hin, dass das sichergestellte Aufstellscharnier bzw. dessen unterer Ring ansonsten nicht verzogen wäre, wobei Letzteres wahrscheinlich auch bedeute, dass wahrscheinlich noch ein oder zwei Schrauben angeschraubt gewesen seien (vgl. p. 365 Z. 16 ff., 369 Z. 4 f., 7 ff.). Wie er gleichzeitig selbst angab, war dem Strafkläger allerdings nicht klar – auch nicht von der Vorstellung her – welche Schrauben genau hätten gelöst sein müssen (p. 369 Z. 1 f., 13 ff.