Verankerungsschrauben des Anpressrings Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 439): Unklar war aber zunächst, von welchen Schrauben C.________ anlässlich seiner Ersteinvernahme gesprochen hatte. An der Hauptverhandlung präzisierte er diesbezüglich, er habe lediglich die Schrauben des Anpressringes gelöst (p. 373 Z. 17, p. 375 Z. 7). Diese Aussage hatte A.________ bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 02.11.2022 implizit gemacht, indem er angegeben hatte, sein Kollege [C.________] habe nur die Abdeckplatte [gemeint: Anpressring] gelöst.