564, Z. 20 ff.). Weiter bestätigte A.________, dass man die Schrauben lösen musste, um die Richtung des Scharniers zu erkennen. Er habe die Schrauben deshalb nicht gelöst, weil er dann zum Telefon gegangen sei (pag. 564, Z. 25 f. und 28 f.). Schliesslich bestätigte A.________, dass er zwar zu Boden kniete, um zu schauen, in welche Richtung das Scharnier zeigte, jedoch selbst keine Schrauben löste (pag. 564, Z. 20 ff.; pag. 568, Z. 18 ff.). In Abweichung zur Vorinstanz geht die Kammer gestützt auf die vorstehenden Ausführungen davon aus, dass sich A.________ entfernte, um zu telefonieren und nicht um sich zum anderen Schirm zu begeben. Verankerungsschrauben des Anpressrings