Hierzu ist festzuhalten, dass A.________ auch oberinstanzlich ausführte, sein Kollege habe begonnen, die Schrauben zu lösen, als er, A.________, sich dann irgendwann so aufgeregt habe, dass er aufgestanden sei, um mit seinem Chef zu telefonieren (pag. 563, Z. 35). Den oberinstanzlichen Ausführungen der Verteidigerin von A.________, dieser habe sich bereits vom Schirm entfernt gehabt, als die erste Schraube gelöst worden sei, kann daher nicht gefolgt werden. Sodann bestätigte A.________, mit dem Lösen der Schrauben durch C.________ einverstanden gewesen zu sein (pag. 562, Z. 21 ff.; pag. 564, Z. 20 ff.).