Zudem bestätigten C.________ sowie auch der Strafkläger die tatnächsten Aussagen von A.________, wonach sich dieser vom Unfallschirm entfernt habe, um zu telefonieren (p. 108), respektive sich in Richtung des anderen Schirms begeben habe (Strafkläger: p. 73 Z. 196 f., p. 74 Z. 226, p. 367 Z. 9 ff., 40 f.; C.________: p. 375 Z. 8 ff., p. 379 Z. 43 ff.; A.________: p. 108, p. 382 Z. 37 ff.). Dieser Umstand spricht dafür, dass A.________ zwar zu Boden kniete, um zu schauen, in welche Richtung das Scharnier zeigte (vgl. Ziff. II.1.3 hiervor), jedoch selbst keine Schrauben löste.