Der Strafkläger gab anlässlich der polizeilichen als auch im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme pauschal an, die Beschuldigten hätten die Schrauben gelöst (p. 72 Z. 152, p. 366 Z. 44 f.). Beide seien am Boden gekniet (p. 367 Z. 2 f.). Auf Nachfrage anlässlich der Hauptverhandlung führte der Strafkläger aber aus, er wisse nicht, ob beide Beschuldigten Schrauben gelöst hätten. Er nehme es aber an, zumal sie zwei Werkzeuge gehabt hätten (p. 367 Z. 4 ff.). Anders als von den Beschuldigten liegen vom Strafkläger keine tatnahen Aussagen vor und der Strafkläger mutmasst nur, dass beide Beschuldigten Schrauben gelöst hätten. Zudem bestätigten C._____