Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 438 f.): Anlässlich der tatnächsten polizeilichen Einvernahme vom 02.11.2022 gab C.________ an: «Wir/ich lösten die Schrauben» (p. 108). Im Rahmen der Hauptverhandlung präzisierte C.________, er habe die Schrauben gelöst, niemand anderes (p. 373 Z. 6).