384, Z. 10, 16 f.). Entgegen den oberinstanzlichen Ausführungen der Verteidigerin des Beschuldigten 1 wurde das Lösen des Anpressrings ohne auf den Stapler zu warten durch die Beschuldigten – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – auch ohne eindeutige mündliche Absprache gemeinsam entschieden und entsprach dem von beiden Beschuldigten gewollten Vorgehen. 10.4 Wer welche Schraube löste Wer löste Schrauben? Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.