373, Z. 1 f.). Als Quintessenz ist festzuhalten, dass die Beschuldigten mit der Demontage des Schirms begannen, obwohl sie vom Strafkläger darauf hingewiesen wurden, dass man auf das Eintreffen des Staplers warten solle (pag. 73, Z. 181; pag. 368, Z. 35). Dies wurde sinngemäss von A.________ bestätigt, indem er angab, der Strafkläger habe den Schirm umarmt und gesagt, «nein ihr dürft nicht», weil der Stapler noch nicht da gewesen sei (pag. 384, Z. 10, 16 f.).