Aus dem Umstand, dass die Beschuldigten davon ausgingen, dass für die Demontage ein Kran vorhanden sein werde, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr zeigt diese Erwartung auf, dass es sich bei der vorliegend angewendeten Demontagemethode mit dem Stapler gerade nicht um das Standardvorgehen handelte. Dies bestätigten die Beschuldigten denn auch selbst, indem sie ausführten, es noch nie mit einem Stapler gemacht zu haben respektive dass ein Abbau mit einem Stapler nicht fachgerecht sei (pag. 374, 25 f. und 33 f.; pag. 382, Z. 32 f.) und die SUVA-Vorschriften verletze (pag. 373, Z. 1 f.).