Zwischen der M.________ (Firmenbezeichnung) und dem Altersheim wurde indessen unmissverständlich vereinbart, dass letzteres einen Stapler besorgen würde, ansonsten dies die erstere übernehmen und entsprechend in Rechnung stellen würde (pag. 56). Der Beizug eines Krans findet in der geführten Korrespondenz keinen Niederschlag. Aus dem Umstand, dass die Beschuldigten davon ausgingen, dass für die Demontage ein Kran vorhanden sein werde, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.