Eine eigentliche Diskussion über das weitere Vorgehen bei der Demontage fand jedoch nicht statt. Die Kammer erachtet als erstellt, dass die Beschuldigten bei ihrem Eintreffen damit rechneten, die Demontage mit einem Kran durchzuführen und es sich beim Abbau mit einem Stapler nicht um das Standardvorgehen handelte. Neben den bereits erwähnten Aussagen der Beschuldigten bestätigten diese auch oberinstanz-