Im Ergebnis ist es somit zwar zutreffend, dass – wie notabene von der M.________ (Firmenbezeichnung) offeriert – von Seiten der Mitarbeiter des Alters- und Pflegeheims respektive vom Strafkläger kommuniziert wurde, die Demontage werde mit einem Stapler durchgeführt. Gleichzeitig ist aber erstellt, dass die Beschuldigten die Initiative ergriffen und entschieden – vor Eintreffen des Staplers und damit auch ohne Sicherung – mit der Demontage respektive den (aus ihrer Sicht) Vorbereitungsarbeiten hierzu zu beginnen, indem sie zunächst beide beim Unfallschirm zu Boden knieten und C.________ sodann im Einverständnis von A.