Die Aussagen der Beschuldigten machen deutlich, dass das Lösen des Anpressrings durch die Beschuldigten (gemeinsam) initiiert wurde und dem von beiden Beschuldigten gewollten Vorgehen entsprach. Die Beschuldigten begannen also mit dem ersten Schritt der Demontage, obwohl sie vom Strafkläger darauf hingewiesen wurden, dass man auf das Eintreffen des Staplers warten solle (p. 73 Z. 181; p. 368 Z. 35), was jedenfalls von A.________ sinngemäss bestätigt wurde, indem er angab, der Strafkläger habe den Schirm umarmt und gesagt, «nein ihr dürft nicht», weil der Stapler noch nicht da gewesen sei (p. 384 Z. 10, 16 f.)