Der Stapler muss mithin ein Thema gewesen sein. Das erscheint auch deshalb als naheliegend, weil die Beschuldigten plausibel darlegten, dass sie die Demontage normalerweise mit einem Kran machen würden, womit dessen Nichtvorhandensein zu Diskussionen geführt haben muss, zumal sie die Offerte (in welcher der Stapler erwähnt gewesen wäre) vor Arbeitsbeginn nicht gelesen hatten. Das Gericht erachtet es deshalb als erstellt, dass vor Ort von Seiten des Alters- und Pflegeheims respektive vom Strafkläger kommuniziert wurde, die Demontage werde (absprachegemäss) mit dem Stapler erfolgen.