Hinzu kommt schliesslich, dass der Strafkläger sowohl an der polizeilichen als auch gerichtlichen Einvernahme angab, er habe glaublich zu ihnen [den Beschuldigten] gesagt, man solle auf den Stapler warten (p. 73 Z. 181 f., p. 368 Z. 35). Auch O.________ sagte aus, er könne nicht mehr sagen, was alles besprochen worden sei, er denke aber, dies mit dem Stapler sei angesprochen worden (p. 98 Z. 107 f.). Der Stapler muss mithin ein Thema gewesen sein.