Einerseits liegen von ihm keine tatzeitnahen Aussagen vor. Anderseits muss es gemäss seinen eigenen Aussagen gewisse Diskussionen, insbesondere bezüglich eines Wagens für den Abtransport des Schirmes [nach der Demontage] (p. 73 Z. 191 f., 363 Z. 38 ff.) sowie betreffend das ausgehändigte Werkzeug (p. 72 Z. 153, p. 363 Z. 41), gegeben haben. Hinzu kommt schliesslich, dass der Strafkläger sowohl an der polizeilichen als auch gerichtlichen Einvernahme angab, er habe glaublich zu ihnen [den Beschuldigten] gesagt, man solle auf den Stapler warten (p. 73 Z. 181 f., p. 368 Z. 35).