Er sowie auch O.________ stellten zudem in Abrede, dass jemand von ihnen gesagt hätte, sie hätten es bereits mehrmals gemacht, sie würden es so [Demontage mit Stapler] machen (Strafkläger: p. 368 Z. 37 ff.; O.________: p. 353 Z. 16 ff.). Die sakrosankte Darstellung des Strafklägers, es habe gar keine Diskussionen hinsichtlich des Vorgehens gegeben, erscheint wenig wahrscheinlich. Einerseits liegen von ihm keine tatzeitnahen Aussagen vor.