, 30 ff.). C.________ bestätigte indessen gleichzeitig, dass die Vorgehensweise mit dem Stapler aus der Offerte hervorgegangen wäre. Letztere hätten sie zwar dabeigehabt, aber erst im Nachgang zur Kenntnis genommen (p. 375 Z. 3 f.). Der Strafkläger demgegenüber stellte in Abrede, dass es eine Absprache oder Diskussionen über das Vorgehen gegeben habe, er habe ihnen [den Beschuldigten] lediglich das Werkzeug gegeben (p. 73 Z. 172 f., p. 74 Z. 222, p. 366 Z. 7 f.). Er wüsste nicht, dass er gesagt hätte, wie es [die Demontage] gemacht werden solle (p. 365 Z. 41). Er sowie auch O._____