In (sinngemässer) Bestätigung der Erstaussagen von C.________ unmittelbar nach dem Unfall (p. 108) schilderten beide Beschuldigten anlässlich Hauptverhandlung konstant und übereinstimmend, sie [die Beschuldigten] seien der Meinung gewesen, für den Abbau würde ein Kran benötigt. Ein Mitarbeiter des Altersheims, Herr O.________ oder Herr E.________, habe aber angegeben, sie hätten dies schon mehrere Male so gemacht und habe ihnen deshalb kommuniziert, die Demontage werde mit dem Stapler gemacht. Also hätten sie [die Beschuldigten] die Arbeit so «in Auftrag genommen» (C.________: p. 108, p. 374 Z. 24 ff., 44 f., p. 375 Z. 1 ff., p. 375 Z. 35 ff.; A.________: p. 382 Z. 3 ff., 30 ff.).