Zu Recht ging auch die Verteidigerin des Beschuldigten 1 oberinstanzlich davon aus, dass die beiden Beschuldigten untereinander gleichberechtigt waren. Damit ist allerdings auch gesagt, dass beide Beschuldigten gleichermassen verantwortlich für die sichere Demontage der Schirme waren. 10.3 Initiierung und Beginn der Demontage / Vorbereitungsarbeiten Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 435 ff.):