359, Z. 16 ff) erstellt, dass die Beschuldigten gleichberechtigt waren. Dass die beiden Beschuldigten in ihrem Wirken gleichberechtigt waren, zeigt auch der Umstand, dass sie zusammen überlegt haben, wie man ohne Kran vorzugehen habe (pag. 562, Z. 11 ff.) und den Strafkläger gemeinsam («wir») zum Gehen aufgefordert haben (pag. 382, Z. 6 ff.). Sodann hat auch ihr Vorgesetzter darauf verzichtet, die Beschuldigten zu instruieren oder ihnen Rollen zuzuteilen. Zu Recht ging auch die Verteidigerin des Beschuldigten 1 oberinstanzlich davon aus, dass die beiden Beschuldigten untereinander gleichberechtigt waren.