Gerade dafür, dass die Beschuldigten das Sagen hatten spricht, dass sich diese schlussendlich nicht bei ihrem Chef erkundigten. In Bezug auf die Hierarchie zwischen bzw. die Rollenverteilung unter den beiden Beschuldigten ist für die Kammer gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten (C.________: pag. 375, Z. 7; pag. 567, Z. 36 ff.; A.________: pag. 384, Z. 35 f.) und ihres Vorgesetzten (N.________: pag. 359, Z. 16 ff) erstellt, dass die Beschuldigten gleichberechtigt waren.