108) und nicht etwa, um bei der Demontage zu helfen. Entgegen den Ausführungen beider Verteidigungen im oberinstanzlichen Verfahren vermag der Umstand, dass bei den Beschuldigten angeblich der Eindruck entstand, der Strafkläger wolle den Lead an sich ziehen (vgl. nachfolgende E. II.10.3), weshalb man sich beim Chef erkundigen wollte, was Sache sei, nichts an dieser Ausgangslage zu ändern. Gerade dafür, dass die Beschuldigten das Sagen hatten spricht, dass sich diese schlussendlich nicht bei ihrem Chef erkundigten.