Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass die beiden Beschuldigten die Verantwortung für den Abbau des Schirmes trugen. Wenn es den Mitarbeitenden des Alters- und Pflegeheims möglich gewesen wäre, den Schirm selbständig abzubauen, hätte man auf den Beizug von Fachpersonal verzichtet. So wurde der Schirm zuvor bereits durch die Mitarbeitenden des Alters- und Pflegeheims aufgestellt. Nichts anderes ist auch der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Alters- und Pflegeheim und der M.________ (Firmenbezeichnung) (pag. 53 ff.) und der Offerte (pag. 56 f.) zu entnehmen. So ersuchte K.________ die M.______