Dahingegen geht aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und der Auskunftsperson N.________ hervor, dass die beiden Beschuldigten gleichgestellt gewesen seien (C.________: p. 375 Z. 7; A.________: p. 384 Z. 35 f.; N.________: p. 359 Z. 16 ff). Darauf ist abzustellen, zumal auch die beiden Polizisten R.________ und S.________ keine anderen Feststellungen machten (R.________: p. 337 Z. 7 ff.; S.________: p. 342 Z. 8 ff.). Damit ist allerdings auch gesagt, dass beide Beschuldigten gleichermassen verantwortlich für die sichere Demontage der Schirme waren.