In Bezug auf die Hierarchie zwischen bzw. die Rollenverteilung unter den beiden Beschuldigten kommt das Gericht zum Schluss, dass beide gleichberechtigte Mitarbeiter der M.________ (Firmenbezeichnung) waren. Zwar gab der Strafkläger an, A.________ habe den Lead gehabt (p. 72 Z. 143, 148), jedoch handelt es sich diesbezüglich lediglich um eine Mutmassung, die er mit dem (beschränkt aussagekräftigen) Umstand begründete, A.________ habe gesprochen und seine Frage beantwortet (p. 72 Z. 148, p. 368 Z. 16 ff.). An der Hauptverhandlung sagte der Strafkläger denn auch aus, Instruktionen seitens A.________ an C.________ habe er keine wahrgenommen (p. 368 Z. 22 f.).