Man habe sich geeinigt, dass zwei Mitarbeiter der M.________ (Firmenbezeichnung) benötigt und zwei weitere Personen vom Altersheim mithelfen würden (p. 108). A.________ gab ebenfalls an, nach seiner Auffassung hätten sie [die Beschuldigten] das Sagen haben sollen. Sie seien ja die Fachleute. Ansonsten hätte das Alters- und Pflegeheim sie nicht aufbieten müssen (p. 382 Z. 44, p. 383 Z. 24 ff., 31 f.). Schliesslich bezeichnete auch N.________ die Mitarbeiter des Alters- und Pflegeheims als Helfer (vgl. vorstehend).