Sie konnten jedoch zum eigentlichen Kerngeschehen auch keine Aussagen machen, weil sie – jedenfalls im relevanten Zeitpunkt – selbst nicht vor Ort waren. O.________ kam gemäss seinen eigenen Aussagen erst zur Unfallstelle zurück, als der Strafkläger bereits versucht habe, den Schirm festzuhalten und dieser danach auf den Strafkläger gefallen sei (p. 97 Z. 49 ff.; p. 349 Z 22 f.).