Der Strafkläger wurde nämlich erst am 24.01.2023, also gut zweieinhalb Monaten nach dem Arbeitsunfall vom 02.11.2022, erstmals zur Sache einvernommen (p. 69 ff.). Am Unfallort machte der Strafkläger keine Spontanaussagen respektive wurde er zum Unfallhergang nicht befragt, weil verständlicherweise die Erstversorgung durch den Rettungsdienst im Vordergrund stand (R.________: p. 336 Z. 36 ff.; S.________: 341 Z. 34 f., 37 ff.).