10. Konkrete Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt 10.1 Vorbemerkungen Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 433 f.): Vorab ist festzuhalten, dass tatzeitnahe Aussagen lediglich von den Beschuldigten vorliegen (p. 107 f.). Der Strafkläger wurde nämlich erst am 24.01.2023, also gut zweieinhalb Monaten nach dem Arbeitsunfall vom 02.11.2022, erstmals zur Sache einvernommen (p. 69 ff.).