Der aus den weiteren Arztberichten (p. 276-287) hervorgehende Nabelbruch, welcher sich gemäss den Aussagen des Strafklägers aufgrund des Arbeitsunfalls vergrössert haben solle (p. 363 Z. 18 ff., 28 ff.) sowie die damit einhergehenden Operationen und die Wundheilungsstörung sind nicht im Anklagesachverhalt umschreiben und können den Beschuldigten somit nicht zur Last gelegt werden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Gericht hat aber keine Zweifel, dass die vorerwähnte Arbeitsunfähigkeit grösstenteils auf die angeklagten Verletzungen zurückzuführen ist.