er müsse sich aber danach zuhause hinlegen (p. 363 Z. 1 f.). Zudem war der Strafkläger bis einen Monat vor der Hauptverhandlung, d.h. bis und mit April 2024, insofern in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt gewesen, als er sich jeweils von der Arbeit erholen musste (p. 363 Z. 7 ff.). In psychischer Hinsicht nahm er während des Spitalaufenthalts professionelle Hilfe in Anspruch (p. 363 Z. 15 f.), hat den Unfall aber mittlerweile psychisch verdaut (sinngemäss p. 363 Z. 12 f.).