Gemäss seinen Aussagen an der Hauptverhandlung war er im Urteilszeitpunkt 80 % arbeitsfähig (p. 362 Z. 29 f.), wobei er davon ausging, ab Juli 2024 wieder 100 % zu arbeiten (p. 362 Z. 33). Gestützt auf die unbestrittenen und glaubhaften Angaben des Strafklägers ist zudem erstellt, dass er auch im Ur-