Wiederum unbestritten ist, dass der Sonnenschirm umkippte und den Strafkläger im Kopf- bzw. Schulterbereich traf. Ebenso unbestritten und gestützt auf die Akten erstellt sind die aufgrund des Arbeitsunfalls erlittenen und im Strafbefehl aufgeführten Verletzungen des Strafklägers. Der Strafkläger erlitt Brüche des 12. Brustwirbels sowie des 1. und 3. Lendenwirbels, eine Thoraxprellung und Fraktur der Rippen 7 und 8 links, eine Lungenprellung sowie eine Leberlazeration (p. 67). Beim Strafkläger wurde am Unfalltag eine stabilisierende Operation im Bereich der Wirbelsäule durchgeführt. Die restlichen Verletzungen wurden konservativ behandelt (p. 67).