Dabei ist auch zu eruieren, ob sämtliche gemäss Montage- und Gebrauchsanleitung vorgesehenen Schrauben vorhanden und richtig eingesetzt waren. Im Weiteren ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie und wann der Strafkläger selbst am Schirm manipulierte. Schliesslich ist zu eruieren, ob den Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht eine allfällige Gefährlichkeit ihres Vorhabens bewusst war.