_: p. 381 Z. 45). Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Strafklägers und der Beschuldigten führten die Beschuldigten kein Werkzeug mit und der Strafkläger händigte den Beschuldigten Werkzeug, einen Schlüssel und eine Ratsche mit Nuss (Bit- Aufsatz) für Sechskantschrauben, aus (Strafkläger: p. 73 Z. 177 f., p. 363 Z. 41 f., p. 364 Z. 17 f., 20 f.; C.________: p. 373 Z. 18 f., p. 376 Z. 29), wobei es sich um alternative Werkzeuge für die gleiche Arbeit respektive die gleichen Schrauben handelte (Strafkläger: p. 364 Z. 24 f.; C.________: p. 373 Z. 19, 25 f.).