dass das J.________ der M.________ (Firmenbezeichnung) – nach vorgängigen Verhandlungen – den Auftrag erteilte, unter Mitwirkung von zwei Mitarbeitern des Alters- und Pflegeheims die Sonnenschirme auf der Terrasse zu demontieren. Es ist ebenfalls unbestritten, dass hierfür ein Stapler vorgesehen gewesen wäre, welcher am 02.11.2022 auf 08:00 Uhr bestellt war (p. 60). Die Beschuldigten als Mitarbeiter der M.________ (Firmenbezeichnung) trafen unbestrittenermassen vor dem vereinbarten Zeitpunkt, mithin vor 08:00 Uhr beim Alters- und Pflegeheim ein (p. 55, Strafkläger: p. 362 Z. 35; O.________: p. 97 Z. 46 f.; A.________: p. 381 Z. 45).