5 auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 432 f.): Es ist unbestritten und gestützt auf den E-Mailverkehr (p. 55 ff.) zwischen K.________, Leiter Hotellerie des L.________, und N.________, Inhaber der M.________ (Firmenbezeichnung), sowie die Aussagen dieser Personen (N.________: p. 358 Z. 24 ff.; p. K.________: p. 345 Z. 18 ff.) erstellt, dass das J.__