8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt aufgelistet. Es kann auf die entsprechende Enumeration verwiesen werden (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 431). Auf eine Auflistung der oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel wird verzichtet. Sie werden, soweit notwendig, im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung behandelt. 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt zutreffend aufgeführt. Im Hinblick auf die nachfolgende konkrete Beweiswürdigung wird integral