5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde von beiden Berufungsführern, soweit sie betreffend, vollumfänglich angefochten. Demnach sind die Schuldsprüche und Sanktionen sowie damit einhergehend die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. I.1-3 und Ziff. II.1-3 sowie Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils nicht in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der vollumfänglichen Anfechtung hat die Kammer somit das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Dabei kommt ihr volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 3 StPO).