pag 480 f.). Beide Beschuldigten erklärten mit Berufungserklärungen vom 21. August 2024 die vollumfängliche Berufung hinsichtlich der sie betreffenden Punkte (pag. 496 f., pag. 504 f.). Der Strafkläger verzichtete mit Eingabe vom 27. August 2024 auf eine Stellungnahme (pag. 513). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 28. August 2024 mit, sie verzichte auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 515 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 20. und 21. März 2025 statt (pag. 550 ff.).