Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2’150.00. 3. C.________ hat dem Strafkläger E.________ eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 5'209.90 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. III. Weitere Verfügungen 1. Folgende Gegenstände werden der Stiftung J.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben (Art. 267 Abs.1 StPO): - Bodenhülse [recte: Aufstellscharnier] inkl. Sicherungsschraube