und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 2, 125 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 4'400.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 22 17837 vom 09.12.2022. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.