Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 366 + 367 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. März 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Fretz Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Strafkläger Gegenstand fahrlässige Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 6. Juni 2024 (PEN 23 214) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorin- stanz) fällte am 6. Juni 2024 folgendes Urteil (pag. 410 ff.; Hervorhebungen im Ori- ginal): I. A.________ A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 02.11.2022 in H.________ (Ort), I.________ (Adresse), zum Nachteil von E.________, und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 2, 125 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 4'400.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 22 17837 vom 09.12.2022. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2’600.00 (Gebühren der Staatsanwaltschaft: CHF 600.00; ½ der Gebühren des Gerichts: CHF 2’000.00) und Auslagen von CHF 50.00 (½ der Auslagen der Staatsanwaltschaft), insgesamt bestimmt auf CHF 2'650.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2’150.00. 3. A.________ hat dem Strafkläger E.________ eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 5'209.90 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. II. C.________ C.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 02.11.2022 in H.________ (Ort), I.________ (Adresse), zum Nachteil von E.________, und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 125 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 4'050.00. 2 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2’600.00 (Gebühren der Staatsanwaltschaft: CHF 600.00; ½ der Gebühren des Gerichts: CHF 2’000.00) und Auslagen von CHF 50.00 (½ der Auslagen der Staatsanwaltschaft), insgesamt bestimmt auf CHF 2'650.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2’150.00. 3. C.________ hat dem Strafkläger E.________ eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 5'209.90 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. III. Weitere Verfügungen 1. Folgende Gegenstände werden der Stiftung J.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben (Art. 267 Abs.1 StPO): - Bodenhülse [recte: Aufstellscharnier] inkl. Sicherungsschraube 2. [Mitteilungs- und Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten A.________ (nachfolgend auch: A.________ oder Beschuldigter 1), verteidigt durch Rechtsanwalt G.________ und C.________ (nachfolgend auch: C.________ oder Beschuldigter 2), verteidigt durch Rechtsan- walt D.________, am 11. Juni 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 416 und pag. 420). Daraufhin stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbe- gründung, datiert vom 31. Juli 2024, mit am gleichen Tag erlassener Verfügung zu (pag. 424 ff.; pag 480 f.). Beide Beschuldigten erklärten mit Berufungserklärungen vom 21. August 2024 die vollumfängliche Berufung hinsichtlich der sie betreffenden Punkte (pag. 496 f., pag. 504 f.). Der Strafkläger verzichtete mit Eingabe vom 27. August 2024 auf eine Stellung- nahme (pag. 513). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 28. August 2024 mit, sie verzichte auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 515 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 20. und 21. März 2025 statt (pag. 550 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich über die Beschuldigten je ein Strafregis- terauszug (beide datierend vom 28. Februar 2025, pag 544 f. und pag 546 f.) und ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (beide datierend vom 14. Februar 2025, pag. 538 ff.) eingeholt. Ferner wurden die Beschuldigten und der Strafkläger an der Berufungsverhandlung einvernommen (pag. 557 ff. und pag. 565 ff.). 3 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter 1 Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete namens ihres Mandanten an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 577): 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der fahrlässigen Körperverletzung, angeb- lich begangen am 2. November 2022 in H.________ (Ort), I.________ (Adresse), zum Nachteil von E.________. 2. A.________ seien die gesamten erstinstanzlich geltend gemachten Verteidigungskosten in Höhe von CHF 8’249.80 sowie die gesamten oberinstanzlichen Verteidigungskosten (inkl. Auslagen und MWST) gemäss separat eingereichter Kostennote zu ersetzen. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich an den Kanton Bern, evtl. an die Privatklägerschaft, aufzuerlegen. 4. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Beschuldigter 2 Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens seines Mandanten an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 580): 1. C.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der fahrlässigen Körperverletzung, an- geblich begangen am 2. November 2022 in H.________ (Ort) zum Nachteil von E.________. 2. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. C.________ sei eine Entschädigung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten in der Höhe von CHF 8’740.45 (inkl. Mehrwertsteuer) gemäss Kostennote vom 5. Juni 2024 auszurichten. 4. C.________ sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten in der Höhe der heute abgegebenen Kostennote auszurichten. 4.3 Strafkläger Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete namens seines Mandanten an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 584): 1. Der Beschuldigte C.________ sei schuldig zu erklären wegen fahrlässiger Körperverletzung, begangen am 02. 11. 2022 in H.________ (Ort) zum Nachteil von Herrn E.________, 2. Der Beschuldigte C.________ sei demzufolge in Anwendung der einschlägigen Strafbestim- mungen angemessen zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte A.________ sei schuldig zu erklären wegen fahrlässiger Körperverletzung, be- gangen am 02. 11. 2022 in H.________ (Ort) zum Nachteil von Herrn E.________, 4. Der Beschuldigte A.________ sei demzufolge in Anwendung der einschlägigen Strafbestim- mungen angemessen zu bestrafen. 5. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen und des obergerichtlichen Verfahrens seien den Be- schuldigten aufzuerlegen. 4 6. Die Beschuldigten seien zu verurteilen, dem Strafkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10’419.80 sowie für das obergerichtliche Verfahren eine Parteien- tschädigung von CHF 7’286.60 zu bezahlen. unter Kostenfolgen 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde von beiden Berufungsführern, soweit sie betref- fend, vollumfänglich angefochten. Demnach sind die Schuldsprüche und Sanktio- nen sowie damit einhergehend die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. I.1-3 und Ziff. II.1-3 sowie Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils nicht in Rechts- kraft erwachsen. Aufgrund der vollumfänglichen Anfechtung hat die Kammer somit das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Dabei kommt ihr volle Kognition zu (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberu- fung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nach- teil der Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen anschliesst und jene lediglich punktuell zu ergänzen sind. Entgegen den Verteidigungen ist die Vorinstanz korrekt vorgegangen und hat das Urteil überzeugend begründet. Es wird daher integral auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Eine direkte Wiedergabe der vorinstanzlichen Erwägungen wird kursiv und durch eine kleinere Schriftgrösse erkennbar gemacht. 7. Allgemeine Grundlagen / Vorwurf gemäss den Strafbefehlen vom 6. Juli 2023 (EO 23 4021/4022) / Vorbemerkungen zur Terminologie (Begrifflichkeiten) Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, den Vorwurf gemäss den Strafbefehlen vom 6. Juli 2023 und die Vorbemerkungen zur Terminologie wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 5 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 428 ff.). 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kor- rekt aufgelistet. Es kann auf die entsprechende Enumeration verwiesen werden (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 431). Auf eine Auflistung der oberinstanzlich ergänzend erhobenen Beweismittel wird verzichtet. Sie werden, soweit notwendig, im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung behandelt. 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt zutreffend auf- geführt. Im Hinblick auf die nachfolgende konkrete Beweiswürdigung wird integral 5 auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (S. 9 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 432 f.): Es ist unbestritten und gestützt auf den E-Mailverkehr (p. 55 ff.) zwischen K.________, Leiter Hoteller- ie des L.________, und N.________, Inhaber der M.________ (Firmenbezeichnung), sowie die Aus- sagen dieser Personen (N.________: p. 358 Z. 24 ff.; p. K.________: p. 345 Z. 18 ff.) erstellt, dass das J.________ der M.________ (Firmenbezeichnung) – nach vorgängigen Verhandlungen – den Auftrag erteilte, unter Mitwirkung von zwei Mitarbeitern des Alters- und Pflegeheims die Sonnenschir- me auf der Terrasse zu demontieren. Es ist ebenfalls unbestritten, dass hierfür ein Stapler vorgese- hen gewesen wäre, welcher am 02.11.2022 auf 08:00 Uhr bestellt war (p. 60). Die Beschuldigten als Mitarbeiter der M.________ (Firmenbezeichnung) trafen unbestrittenermassen vor dem vereinbarten Zeitpunkt, mithin vor 08:00 Uhr beim Alters- und Pflegeheim ein (p. 55, Strafkläger: p. 362 Z. 35; O.________: p. 97 Z. 46 f.; A.________: p. 381 Z. 45). Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Strafklägers und der Beschuldigten führten die Beschuldigten kein Werkzeug mit und der Straf- kläger händigte den Beschuldigten Werkzeug, einen Schlüssel und eine Ratsche mit Nuss (Bit- Aufsatz) für Sechskantschrauben, aus (Strafkläger: p. 73 Z. 177 f., p. 363 Z. 41 f., p. 364 Z. 17 f., 20 f.; C.________: p. 373 Z. 18 f., p. 376 Z. 29), wobei es sich um alternative Werkzeuge für die glei- che Arbeit respektive die gleichen Schrauben handelte (Strafkläger: p. 364 Z. 24 f.; C.________: p. 373 Z. 19, 25 f.). Bestritten und im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu eruieren ist, wer bezüglich der Demontage der Sonnenschirme die Verantwortung beziehungsweise den Lead hatte, die Beschuldig- ten als Mitarbeiter der M.________ (Firmenbezeichnung) oder die Mitarbeiter des Alters- und Pflege- heims. Sodann ist zu ermitteln, wer den Anstoss respektive die Anweisung gab, mit der Demontage der Sonnenschirme zu beginnen. Ferner ist zu untersuchen, welche Schrauben durch wen zu wel- chem Zeitpunkt gelöst wurden. Dabei ist auch zu eruieren, ob sämtliche gemäss Montage- und Ge- brauchsanleitung vorgesehenen Schrauben vorhanden und richtig eingesetzt waren. Im Weiteren ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie und wann der Strafkläger selbst am Schirm manipulierte. Schliesslich ist zu eruieren, ob den Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht eine allfällige Gefährlichkeit ihres Vorhabens bewusst war. Wiederum unbestritten ist, dass der Sonnenschirm umkippte und den Strafkläger im Kopf- bzw. Schul- terbereich traf. Ebenso unbestritten und gestützt auf die Akten erstellt sind die aufgrund des Arbeits- unfalls erlittenen und im Strafbefehl aufgeführten Verletzungen des Strafklägers. Der Strafkläger erlitt Brüche des 12. Brustwirbels sowie des 1. und 3. Lendenwirbels, eine Thoraxprellung und Fraktur der Rippen 7 und 8 links, eine Lungenprellung sowie eine Leberlazeration (p. 67). Beim Strafkläger wurde am Unfalltag eine stabilisierende Operation im Bereich der Wirbelsäule durchgeführt. Die restlichen Verletzungen wurden konservativ behandelt (p. 67). Der Strafkläger befand sich vom 02.11.2022 – 08.11.2022 auf der Intensivstation des Spitals P.________ (Ort) und anschliessend bis am 28.11.2022 auf der Normalstation (68). Im Anschluss daran verbrachte der Strafkläger fünf Wochen in der Rehabilitationsklinik Q.________ (Ort) (p. 6, 86, p. 70 Z. 51). Der Strafkläger war vom 02.11.2022 bis 24.09.2023 zu 100 % (p. 67, 84 f., 294-303) arbeitsunfähig. Ab dem 25.09.2023 war der Strafklä- ger teilweise arbeitsfähig, wobei seine Arbeitsfähigkeit schrittweise erhöht wurde (Arbeitsunfähigkeit: 25.09.2023 – 15.10.2023: 75 % [p. 293-294]; 16.10.2023 – 12.11.2023: 60 % [p. 292-293]; 13.11.2023 – 31.12.2023: 40 % [p. 291-292]; 01.01.2024 – 31.03.2024: 20 % [p. 288-290]). Gemäss seinen Aussagen an der Hauptverhandlung war er im Urteilszeitpunkt 80 % arbeitsfähig (p. 362 Z. 29 f.), wobei er davon ausging, ab Juli 2024 wieder 100 % zu arbeiten (p. 362 Z. 33). Gestützt auf die unbestrittenen und glaubhaften Angaben des Strafklägers ist zudem erstellt, dass er auch im Ur- 6 teilszeitpunkt bei der Arbeit teilweise noch Rückenschmerzen hatte (p. 362 Z. 30) und nicht allzu schwer Heben durfte (p. 362 Z. 38). Gemäss seinen Aussagen werde es aber besser (p. 362 Z. 30 f.). Er müsse keine Medikamente nehmen und könne den Arbeitstag ordentlich beenden; er müsse sich aber danach zuhause hinlegen (p. 363 Z. 1 f.). Zudem war der Strafkläger bis einen Monat vor der Hauptverhandlung, d.h. bis und mit April 2024, insofern in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt gewesen, als er sich jeweils von der Arbeit erholen musste (p. 363 Z. 7 ff.). In psychischer Hinsicht nahm er während des Spitalaufenthalts professionelle Hilfe in Anspruch (p. 363 Z. 15 f.), hat den Un- fall aber mittlerweile psychisch verdaut (sinngemäss p. 363 Z. 12 f.). Der aus den weiteren Arztberichten (p. 276-287) hervorgehende Nabelbruch, welcher sich gemäss den Aussagen des Strafklägers aufgrund des Arbeitsunfalls vergrössert haben solle (p. 363 Z. 18 ff., 28 ff.) sowie die damit einhergehenden Operationen und die Wundheilungsstörung sind nicht im An- klagesachverhalt umschreiben und können den Beschuldigten somit nicht zur Last gelegt werden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Gericht hat aber keine Zweifel, dass die vorerwähnte Arbeitsunfähig- keit grösstenteils auf die angeklagten Verletzungen zurückzuführen ist. 10. Konkrete Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt 10.1 Vorbemerkungen Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 433 f.): Vorab ist festzuhalten, dass tatzeitnahe Aussagen lediglich von den Beschuldigten vorliegen (p. 107 f.). Der Strafkläger wurde nämlich erst am 24.01.2023, also gut zweieinhalb Monaten nach dem Arbeitsunfall vom 02.11.2022, erstmals zur Sache einvernommen (p. 69 ff.). Am Unfallort machte der Strafkläger keine Spontanaussagen respektive wurde er zum Unfallhergang nicht befragt, weil verständlicherweise die Erstversorgung durch den Rettungsdienst im Vordergrund stand (R.________: p. 336 Z. 36 ff.; S.________: 341 Z. 34 f., 37 ff.). Auch die Auskunftspersonen K.________, Leiter Hotelier des Alters- und Pflegeheims (p. 52), O.________, Leiter Technischer Dienst des Alters- und Pflegeheims (p. 52) und N.________, Inhaber der M.________ (Firmenbe- zeichnung), wurden erst einige Monate nach dem Unfall zur Sache befragt. Sie konnten jedoch zum eigentlichen Kerngeschehen auch keine Aussagen machen, weil sie – jedenfalls im relevanten Zeit- punkt – selbst nicht vor Ort waren. O.________ kam gemäss seinen eigenen Aussagen erst zur Un- fallstelle zurück, als der Strafkläger bereits versucht habe, den Schirm festzuhalten und dieser danach auf den Strafkläger gefallen sei (p. 97 Z. 49 ff.; p. 349 Z 22 f.). 10.2 Verantwortlichkeit für den Abbau Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 433 f.): Für die Demontage der Schirme offerierte die M.________ (Firmenbezeichnung) zunächst vier Mon- teure (Offerte vom 04.02.2022; p. 56). Schlussendlich reservierte die M.________ (Firmenbezeich- nung) für die in Auftrag gegebenen Arbeiten für den 02.11.2022 um 08:00 Uhr zwei Monteure und er- suchte das Alters- und Pflegeheim, zwei Mann sowie – wenn möglich – einen Stapler bereitzustellen (p. 55; vgl. auch K.________: p. 345 Z. 19 f., p. 347 Z. 21; N.________: p. 358 Z. 26 ff.; C.________: p. 108). Die Beschuldigten macht im Rahmen der Einvernahmen an der Hauptverhandlung geltend, sie hätten lediglich den Auftrag erhalten, zu «helfen» (C.________: p. 375 Z. 20 f.; A.________: p. 382 Z. 2 f.) 7 und implizierten damit, die Verantwortung für den korrekten Abbau der Schirme habe bei den Mitar- beitern des Alters- und Pflegeheims gelegen. Auf Frage, wer der Lead gehabt habe, erwiderte C.________, gar niemand. Sie hätten diskutiert, wie die Demontage gemacht werde (p. 375 Z. 34 f.). Umgekehrt sahen sich auch die Mitarbeiter des Alters- und Pflegeheims, der Strafkläger und O.________, lediglich in der Helferrolle (O.________: p. 349 Z. 33 f.; Strafkläger: p. 72 Z. 134 ff., p. 365 Z. 38). Die Zeugen R.________ und S.________ (Kantonspolizisten) machten diesbezüglich vor Ort keine Feststellungen (R.________: p. 337 Z. 1 ff.; S.________: p. 342 Z. 1 ff.). N.________ führte hierzu aus, es sei darum gegangen, dass die Mitarbeiter des Altersheims helfen (p. 358 Z. 31 f.). Die Frage, wer für den korrekten Abbau verantwortlich gewesen sei, wollte er nicht kommen- tieren (p. 358 Z. 34 ff.). Es ist jedoch klar, dass die Verantwortung für den korrekten Abbau der Schirme bei den beiden Be- schuldigten als Fachpersonen lag: C.________ sagte hierzu nämlich selbst aus, sie seien die Spezia- listen vor Ort gewesen (p. 376 Z. 1 f.). Es sei klar gewesen, dass er als Fachperson so etwas mache [Anpressring lösen, um zu schauen, wie der Schirm kippe, vgl. p. 375 Z. 42 f.] und nicht der Haus- dienst (p. 376 Z. 2 f.). Im Widerspruch zur Aussagen an der Hauptverhandlung, wonach sie lediglich den Auftrag gehabt hätten, zu helfen, hatte C.________ zudem anlässlich der polizeilichen Einver- nahme unmittelbar nach dem Umfall angegeben, er habe den Auftrag erhalten, die grossen Sonnen- schirme zu demontieren. Man habe sich geeinigt, dass zwei Mitarbeiter der M.________ (Firmenbe- zeichnung) benötigt und zwei weitere Personen vom Altersheim mithelfen würden (p. 108). A.________ gab ebenfalls an, nach seiner Auffassung hätten sie [die Beschuldigten] das Sagen ha- ben sollen. Sie seien ja die Fachleute. Ansonsten hätte das Alters- und Pflegeheim sie nicht aufbieten müssen (p. 382 Z. 44, p. 383 Z. 24 ff., 31 f.). Schliesslich bezeichnete auch N.________ die Mitarbei- ter des Alters- und Pflegeheims als Helfer (vgl. vorstehend). In Bezug auf die Hierarchie zwischen bzw. die Rollenverteilung unter den beiden Beschuldigten kommt das Gericht zum Schluss, dass beide gleichberechtigte Mitarbeiter der M.________ (Firmen- bezeichnung) waren. Zwar gab der Strafkläger an, A.________ habe den Lead gehabt (p. 72 Z. 143, 148), jedoch handelt es sich diesbezüglich lediglich um eine Mutmassung, die er mit dem (beschränkt aussagekräftigen) Umstand begründete, A.________ habe gesprochen und seine Frage beantwortet (p. 72 Z. 148, p. 368 Z. 16 ff.). An der Hauptverhandlung sagte der Strafkläger denn auch aus, In- struktionen seitens A.________ an C.________ habe er keine wahrgenommen (p. 368 Z. 22 f.). O.________ gab bei der polizeilichen Einvernahme an, es habe den Anschein gemacht, der ältere Mann habe die Demontage geleitet (p. 98 Z. 114 f.), schob aber sogleich nach, er könne es nicht ge- nau sagen (p. 98 Z. 121). Anlässlich der gerichtlichen Einvernahme führte er aus, er sei sich nicht 100 % sicher, er habe aber den Eindruck gehabt, A.________ habe den Lead gehabt (p. 350 Z. 6 f.). Diesen Eindruck begründete er mit der ersten Begegnung (p. 350 Z. 9 f.), mithin ebenfalls nicht be- sonders fundiert. Dahingegen geht aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und der Auskunftsperson N.________ hervor, dass die beiden Beschuldigten gleichgestellt gewesen seien (C.________: p. 375 Z. 7; A.________: p. 384 Z. 35 f.; N.________: p. 359 Z. 16 ff). Darauf ist abzustellen, zumal auch die beiden Polizisten R.________ und S.________ keine anderen Feststel- lungen machten (R.________: p. 337 Z. 7 ff.; S.________: p. 342 Z. 8 ff.). Damit ist allerdings auch gesagt, dass beide Beschuldigten gleichermassen verantwortlich für die si- chere Demontage der Schirme waren. Der Beschuldigte 1 gab oberinstanzlich an, dass er seinen Chef angerufen habe, um nachzufragen, wo der Lead genau sei (pag. 559, Z. 27 f. und pag. 561, Z. 6 ff.) während der Beschuldigte 2 angab, die Frage nach dem Lead nicht genau beant- 8 worten zu können. Auch wenn sie der Fachbetrieb seien, könne er nicht verstehen, dass man nun hintendrein komme und sage, sie hätten den Lead gehabt (pag. 567, Z. 14 ff.). Der Strafkläger bestätigte, die beiden Beschuldigten hätten grundsätzlich den Lead gehabt. Man habe diese ja auch als Fachpersonal engagiert und sie sei- en lediglich als Helfer da gewesen (pag. 554, Z. 21 f.). Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass die beiden Beschuldigten die Verantwortung für den Abbau des Schirmes trugen. Wenn es den Mitarbeitenden des Alters- und Pflegeheims möglich gewesen wäre, den Schirm selbständig abzu- bauen, hätte man auf den Beizug von Fachpersonal verzichtet. So wurde der Schirm zuvor bereits durch die Mitarbeitenden des Alters- und Pflegeheims aufge- stellt. Nichts anderes ist auch der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Alters- und Pflegeheim und der M.________ (Firmenbezeichnung) (pag. 53 ff.) und der Offerte (pag. 56 f.) zu entnehmen. So ersuchte K.________ die M.________ (Firmenbe- zeichnung) nicht etwa um Hilfe bei der Demontage, sondern fragte, ob die M.________ (Firmenbezeichnung) die Sonnenschirme demontieren könne (pag. 53). Folgerichtig wird in der Offerte sodann das Demontieren und Einlagern offeriert, nicht hingegen eine blosse Hilfestellung dazu (pag. 56). Sodann hielten die Beschuldigten bereits zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 2. Novem- ber 2022 und daher unmittelbar nach dem Ereignis fest, dass sie zum Altersheim kamen, um die Schirme zu demontieren (pag. 108) und nicht etwa, um bei der De- montage zu helfen. Entgegen den Ausführungen beider Verteidigungen im oberin- stanzlichen Verfahren vermag der Umstand, dass bei den Beschuldigten angeblich der Eindruck entstand, der Strafkläger wolle den Lead an sich ziehen (vgl. nachfol- gende E. II.10.3), weshalb man sich beim Chef erkundigen wollte, was Sache sei, nichts an dieser Ausgangslage zu ändern. Gerade dafür, dass die Beschuldigten das Sagen hatten spricht, dass sich diese schlussendlich nicht bei ihrem Chef er- kundigten. In Bezug auf die Hierarchie zwischen bzw. die Rollenverteilung unter den beiden Beschuldigten ist für die Kammer gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten (C.________: pag. 375, Z. 7; pag. 567, Z. 36 ff.; A.________: pag. 384, Z. 35 f.) und ihres Vorgesetzten (N.________: pag. 359, Z. 16 ff) erstellt, dass die Beschuldigten gleichberechtigt waren. Dass die beiden Beschuldigten in ihrem Wirken gleichberechtigt waren, zeigt auch der Umstand, dass sie zusammen überlegt haben, wie man ohne Kran vorzugehen habe (pag. 562, Z. 11 ff.) und den Strafkläger gemeinsam («wir») zum Gehen aufgefordert haben (pag. 382, Z. 6 ff.). Sodann hat auch ihr Vorgesetzter darauf verzichtet, die Beschuldigten zu instruie- ren oder ihnen Rollen zuzuteilen. Zu Recht ging auch die Verteidigerin des Be- schuldigten 1 oberinstanzlich davon aus, dass die beiden Beschuldigten unterein- ander gleichberechtigt waren. Damit ist allerdings auch gesagt, dass beide Beschuldigten gleichermassen ver- antwortlich für die sichere Demontage der Schirme waren. 10.3 Initiierung und Beginn der Demontage / Vorbereitungsarbeiten Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 435 ff.): 9 Gemäss den Aussagen aller vor Ort Anwesenden war nach dem Eintreffen der Beschuldigten beim Alters- und Pflegeheim die Stimmung nicht gerade gut. Sowohl die Beschuldigten als auch der Straf- kläger machten geltend, sie seien von ihrem Gegenüber angeschnauzt worden (Strafkläger: p. 73 170, Z. 191 ff., p. 363 Z. 37 ff.; C.________: p. 375 Z. 38 ff.; A.________: p. 382 Z. 1 ff.; p. 383 Z. 21 f., 31 f.), wobei der Strafkläger anlässlich der gerichtlichen Einvernahme eingestand, er sei manchmal sehr direkt und sehr forsch. Vielleicht habe er auch forsch reagiert (p. 368 Z. 32). In (sinngemässer) Bestätigung der Erstaussagen von C.________ unmittelbar nach dem Unfall (p. 108) schilderten beide Beschuldigten anlässlich Hauptverhandlung konstant und übereinstimmend, sie [die Beschuldigten] seien der Meinung gewesen, für den Abbau würde ein Kran benötigt. Ein Mit- arbeiter des Altersheims, Herr O.________ oder Herr E.________, habe aber angegeben, sie hätten dies schon mehrere Male so gemacht und habe ihnen deshalb kommuniziert, die Demontage werde mit dem Stapler gemacht. Also hätten sie [die Beschuldigten] die Arbeit so «in Auftrag genommen» (C.________: p. 108, p. 374 Z. 24 ff., 44 f., p. 375 Z. 1 ff., p. 375 Z. 35 ff.; A.________: p. 382 Z. 3 ff., 30 ff.). C.________ bestätigte indessen gleichzeitig, dass die Vorgehensweise mit dem Stapler aus der Offerte hervorgegangen wäre. Letztere hätten sie zwar dabeigehabt, aber erst im Nachgang zur Kenntnis genommen (p. 375 Z. 3 f.). Der Strafkläger demgegenüber stellte in Abrede, dass es eine Absprache oder Diskussionen über das Vorgehen gegeben habe, er habe ihnen [den Beschuldigten] lediglich das Werkzeug gegeben (p. 73 Z. 172 f., p. 74 Z. 222, p. 366 Z. 7 f.). Er wüsste nicht, dass er gesagt hätte, wie es [die Demontage] gemacht werden solle (p. 365 Z. 41). Er sowie auch O.________ stellten zudem in Abrede, dass jemand von ihnen gesagt hätte, sie hätten es bereits mehrmals gemacht, sie würden es so [Demontage mit Stapler] machen (Strafkläger: p. 368 Z. 37 ff.; O.________: p. 353 Z. 16 ff.). Die sakrosankte Darstellung des Strafklägers, es habe gar keine Dis- kussionen hinsichtlich des Vorgehens gegeben, erscheint wenig wahrscheinlich. Einerseits liegen von ihm keine tatzeitnahen Aussagen vor. Anderseits muss es gemäss seinen eigenen Aussagen gewisse Diskussionen, insbesondere bezüglich eines Wagens für den Abtransport des Schirmes [nach der Demontage] (p. 73 Z. 191 f., 363 Z. 38 ff.) sowie betreffend das ausgehändigte Werkzeug (p. 72 Z. 153, p. 363 Z. 41), gegeben haben. Hinzu kommt schliesslich, dass der Strafkläger sowohl an der polizeilichen als auch gerichtlichen Einvernahme angab, er habe glaublich zu ihnen [den Beschuldig- ten] gesagt, man solle auf den Stapler warten (p. 73 Z. 181 f., p. 368 Z. 35). Auch O.________ sagte aus, er könne nicht mehr sagen, was alles besprochen worden sei, er denke aber, dies mit dem Stap- ler sei angesprochen worden (p. 98 Z. 107 f.). Der Stapler muss mithin ein Thema gewesen sein. Das erscheint auch deshalb als naheliegend, weil die Beschuldigten plausibel darlegten, dass sie die De- montage normalerweise mit einem Kran machen würden, womit dessen Nichtvorhandensein zu Dis- kussionen geführt haben muss, zumal sie die Offerte (in welcher der Stapler erwähnt gewesen wäre) vor Arbeitsbeginn nicht gelesen hatten. Das Gericht erachtet es deshalb als erstellt, dass vor Ort von Seiten des Alters- und Pflegeheims respektive vom Strafkläger kommuniziert wurde, die Demontage werde (absprachegemäss) mit dem Stapler erfolgen. Damit übernahm er jedoch nicht etwa die Verantwortung für die korrekte bzw. sichere Demontage. Und es bedeutet auch nicht, dass die Initiative für den eigentlichen Beginn der Demontage-Arbeiten von den Mitarbeitern des Alters- und Pflegeheims respektive vom Strafkläger ausging. Vielmehr waren es die Beschuldigten, die gemäss ihren Aussagen mit – aus ihrer Sicht – Vorberei- tungsarbeiten für die Demontage begannen, welche im (vermeintlich vorübergehenden) Lösen des Anpressrings bestanden (A.________: p. 383 Z. 6 ff., 16 ff.; vgl. auch C.________: p. 375 Z. 42 ff., p. 379 Z. 26 f.). Dies sei nötig, um zu schauen, in welche Richtung das Aufstellscharnier respektive der Schirm umgelegt werden könne (C.________: 372 Z. 45 ff.; A.________: p. 382 Z. 4 ff., 31 ff.), 10 weil der Anpressring über die Grundplatte gehe und man das Scharnier nicht sehen könne (A.________: 382 Z. 18 f.). Gemäss C.________ müsse der Anpressring auch gelöst werden, um zu schauen, ob die Sicherungsschraube vorhanden sei (p. 372 Z. 45 f.). Darauf wird zurückzukommen sein. Gemäss A.________ seien sie [die Beschuldigten] es gewesen, welche die Initiative ergriffen und et- was gemacht hätten (p. 382 Z. 34 f.). C.________ sagte zwar aus, der Strafkläger habe gesagt, sie sollten jetzt vorwärts machen (p. 375 Z. 38 f.). Auf explizite Frage gab er aber an, es könne gut sein, dass er [C.________] entschieden habe, den Pressring zu lösen, um zu schauen, wie der Schirm ab- kippe (p. 375 Z. 42 ff.). C.________ konnte dabei nicht zu 100 % bestätigen, dass A.________ zu- sammen mit ihm beim ersten Schirm am Boden gewesen sei; er denke aber schon (p. 379 Z. 17 ff.). A.________ bekräftigte seinerseits, sie [die Beschuldigten] seien [beide] zu Boden gekniet, um zu schauen, in welche Richtung der Schirm kippe (p. 382 Z. 5 f., p. 382 Z. 37 f.). «C.________ (Spitzna- me)» [C.________] habe dann begonnen die Schrauben zu lösen (p. 382 Z. 38 f.). Beiden sei klar gewesen, dass der Pressring gelöst werden müsse, damit sie das Scharnier sehen könnten (p. 382 Z. 6 f.). Dies sei zwar gemäss C.________ nicht abgesprochen gewesen, jedoch handle es sich um ein Standardvorgehen (p. 379 Z. 26 f.). A.________ bestätigte zudem in seiner Einvernahme aus- drücklich, er sei mit dem Lösen der Schrauben durch C.________ einverstanden gewesen (p. 382 Z. 17 f.). Er hätte den Pressring auch gelöst (p. 382 Z. 18). Die Aussagen der Beschuldigten machen deutlich, dass das Lösen des Anpressrings durch die Be- schuldigten (gemeinsam) initiiert wurde und dem von beiden Beschuldigten gewollten Vorgehen ent- sprach. Die Beschuldigten begannen also mit dem ersten Schritt der Demontage, obwohl sie vom Strafkläger darauf hingewiesen wurden, dass man auf das Eintreffen des Staplers warten solle (p. 73 Z. 181; p. 368 Z. 35), was jedenfalls von A.________ sinngemäss bestätigt wurde, indem er angab, der Strafkläger habe den Schirm umarmt und gesagt, «nein ihr dürft nicht», weil der Stapler noch nicht da gewesen sei (p. 384 Z. 10, 16 f.) Im Ergebnis ist es somit zwar zutreffend, dass – wie notabene von der M.________ (Firmenbezeich- nung) offeriert – von Seiten der Mitarbeiter des Alters- und Pflegeheims respektive vom Strafkläger kommuniziert wurde, die Demontage werde mit einem Stapler durchgeführt. Gleichzeitig ist aber er- stellt, dass die Beschuldigten die Initiative ergriffen und entschieden – vor Eintreffen des Staplers und damit auch ohne Sicherung – mit der Demontage respektive den (aus ihrer Sicht) Vorbereitungsarbei- ten hierzu zu beginnen, indem sie zunächst beide beim Unfallschirm zu Boden knieten und C.________ sodann im Einverständnis von A.________ gemäss dem von beiden Beschuldigten als üblich bezeichneten Vorgehen die Schrauben des Anpressrings löste (vgl. eingehender sogleich nachfolgend), um insbesondere feststellen zu können, in welche Richtung das Aufstellscharnier ab- kippt. Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass der Strafkläger sein forsches Auftreten auch oberinstanzlich bestätigte (pag. 553, Z. 37 ff.; pag. 554, Z. 11 ff.). Desgleichen bestätigte er, den Beschuldigten gesagt zu haben, dass man auf den Stapler warten soll (pag. 554, Z. 17 f.). Der Stapler war mithin klarerweise ein The- ma und die Beschuldigten wussten, dass dieser noch kommen werde. Eine eigent- liche Diskussion über das weitere Vorgehen bei der Demontage fand jedoch nicht statt. Die Kammer erachtet als erstellt, dass die Beschuldigten bei ihrem Eintreffen damit rechneten, die Demontage mit einem Kran durchzuführen und es sich beim Abbau mit einem Stapler nicht um das Standardvorgehen handelte. Neben den be- reits erwähnten Aussagen der Beschuldigten bestätigten diese auch oberinstanz- 11 lich, dass sie auf den Platz kamen und zuerst meinten, wo denn der Kran sei (pag. 559, Z. 9 ff.; pag. 566, Z. 8 ff. und 27). Dass in der Offerte von einem Stapler gesprochen wurde, sei damals nicht bekannt gewesen und mit dem Chef auch nicht besprochen worden (pag. 561, Z. 25 ff. und 35 ff.). Zwischen der M.________ (Firmenbezeichnung) und dem Altersheim wurde indessen unmissverständlich ver- einbart, dass letzteres einen Stapler besorgen würde, ansonsten dies die erstere übernehmen und entsprechend in Rechnung stellen würde (pag. 56). Der Beizug eines Krans findet in der geführten Korrespondenz keinen Niederschlag. Aus dem Umstand, dass die Beschuldigten davon ausgingen, dass für die Demontage ein Kran vorhanden sein werde, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr zeigt diese Erwartung auf, dass es sich bei der vorliegend angewendeten Demon- tagemethode mit dem Stapler gerade nicht um das Standardvorgehen handelte. Dies bestätigten die Beschuldigten denn auch selbst, indem sie ausführten, es noch nie mit einem Stapler gemacht zu haben respektive dass ein Abbau mit einem Stapler nicht fachgerecht sei (pag. 374, 25 f. und 33 f.; pag. 382, Z. 32 f.) und die SUVA-Vorschriften verletze (pag. 373, Z. 1 f.). Als Quintessenz ist festzuhalten, dass die Beschuldigten mit der Demontage des Schirms begannen, obwohl sie vom Strafkläger darauf hingewiesen wurden, dass man auf das Eintreffen des Staplers warten solle (pag. 73, Z. 181; pag. 368, Z. 35). Dies wurde sinngemäss von A.________ bestätigt, indem er angab, der Strafkläger habe den Schirm um- armt und gesagt, «nein ihr dürft nicht», weil der Stapler noch nicht da gewesen sei (pag. 384, Z. 10, 16 f.). Entgegen den oberinstanzlichen Ausführungen der Verteidigerin des Beschuldig- ten 1 wurde das Lösen des Anpressrings ohne auf den Stapler zu warten durch die Beschuldigten – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – auch ohne eindeutige mündliche Absprache gemeinsam entschieden und entsprach dem von beiden Be- schuldigten gewollten Vorgehen. 10.4 Wer welche Schraube löste Wer löste Schrauben? Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 438 f.): Anlässlich der tatnächsten polizeilichen Einvernahme vom 02.11.2022 gab C.________ an: «Wir/ich lösten die Schrauben» (p. 108). Im Rahmen der Hauptverhandlung präzisierte C.________, er habe die Schrauben gelöst, niemand anderes (p. 373 Z. 6). A.________ sagte konstant aus, als C.________ die Schrauben gelöst habe, habe er [A.________] mit seinem Chef telefoniert um nachzufragen, was abgemacht gewesen sei (p. 108, p. 382 Z. 37 ff., p. 383 Z. 20 ff.). An der Hauptverhandlung spezifizierte er detailreich, als er am Boden gekniet sei, seien alle Schrauben vorhanden gewesen. Als er weggegangen sei, habe «C.________ (Spitzname)» [C.________] ein, zwei Schrauben gelöst gehabt (p. 383 Z. 28 ff.). Er [A.________] sei mit dem Lösen des Anpressrings durch C.________ einverstanden gewesen und hätte dies auch gemacht (p. 382 Z. 18); es sei für beide klar gewesen, dass der Anpressring habe gelöst werden müssen, um zu schauen in welche Richtung das Scharnier abkippe (p. 382 Z. 6 f.). Entsprechend führte C.________ aus, es wäre möglich gewesen, dass A.________ beim zweiten Schirm «diese Arbeit» [Lösten des 12 Anpressrings] gemacht hätte (p. 375 Z. 11 f.). Es sei Zufall gewesen, dass er [C.________] es gewe- sen sei, der die Schrauben beim Unfallschirm gelöst habe (p. 375 Z. 7). Der Strafkläger gab anlässlich der polizeilichen als auch im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme pauschal an, die Beschuldigten hätten die Schrauben gelöst (p. 72 Z. 152, p. 366 Z. 44 f.). Beide sei- en am Boden gekniet (p. 367 Z. 2 f.). Auf Nachfrage anlässlich der Hauptverhandlung führte der Strafkläger aber aus, er wisse nicht, ob beide Beschuldigten Schrauben gelöst hätten. Er nehme es aber an, zumal sie zwei Werkzeuge gehabt hätten (p. 367 Z. 4 ff.). Anders als von den Beschuldigten liegen vom Strafkläger keine tatnahen Aussagen vor und der Strafkläger mutmasst nur, dass beide Beschuldigten Schrauben gelöst hätten. Zudem bestätigten C.________ sowie auch der Strafkläger die tatnächsten Aussagen von A.________, wonach sich dieser vom Unfallschirm entfernt habe, um zu telefonieren (p. 108), respektive sich in Richtung des anderen Schirms begeben habe (Strafkläger: p. 73 Z. 196 f., p. 74 Z. 226, p. 367 Z. 9 ff., 40 f.; C.________: p. 375 Z. 8 ff., p. 379 Z. 43 ff.; A.________: p. 108, p. 382 Z. 37 ff.). Dieser Umstand spricht dafür, dass A.________ zwar zu Boden kniete, um zu schauen, in welche Richtung das Scharnier zeigte (vgl. Ziff. II.1.3 hiervor), jedoch selbst keine Schrauben löste. Insofern erachtet das Gericht gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten als erstellt, dass einzig C.________ Schrauben am Unfallschirm löste, nicht aber A.________; dies war jedoch alleine dem Zufall geschuldet. Hierzu ist festzuhalten, dass A.________ auch oberinstanzlich ausführte, sein Kol- lege habe begonnen, die Schrauben zu lösen, als er, A.________, sich dann ir- gendwann so aufgeregt habe, dass er aufgestanden sei, um mit seinem Chef zu te- lefonieren (pag. 563, Z. 35). Den oberinstanzlichen Ausführungen der Verteidigerin von A.________, dieser habe sich bereits vom Schirm entfernt gehabt, als die erste Schraube gelöst worden sei, kann daher nicht gefolgt werden. Sodann bestätigte A.________, mit dem Lösen der Schrauben durch C.________ einverstanden ge- wesen zu sein (pag. 562, Z. 21 ff.; pag. 564, Z. 20 ff.). Weiter bestätigte A.________, dass man die Schrauben lösen musste, um die Richtung des Schar- niers zu erkennen. Er habe die Schrauben deshalb nicht gelöst, weil er dann zum Telefon gegangen sei (pag. 564, Z. 25 f. und 28 f.). Schliesslich bestätigte A.________, dass er zwar zu Boden kniete, um zu schauen, in welche Richtung das Scharnier zeigte, jedoch selbst keine Schrauben löste (pag. 564, Z. 20 ff.; pag. 568, Z. 18 ff.). In Abweichung zur Vorinstanz geht die Kammer gestützt auf die vorstehenden Aus- führungen davon aus, dass sich A.________ entfernte, um zu telefonieren und nicht um sich zum anderen Schirm zu begeben. Verankerungsschrauben des Anpressrings Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 439): Unklar war aber zunächst, von welchen Schrauben C.________ anlässlich seiner Ersteinvernahme gesprochen hatte. An der Hauptverhandlung präzisierte er diesbezüglich, er habe lediglich die Schrauben des Anpressringes gelöst (p. 373 Z. 17, p. 375 Z. 7). Diese Aussage hatte A.________ be- reits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 02.11.2022 implizit gemacht, indem er an- gegeben hatte, sein Kollege [C.________] habe nur die Abdeckplatte [gemeint: Anpressring] gelöst. Nur vom Entfernen der Abdeckplatt falle der Schirm nicht um (p. 108). Der Strafkläger bestätigte diese 13 Ausführungen der Beschuldigten insofern, als er sowohl bei der polizeilichen Einvernahme als auch anlässlich der Hauptverhandlung aussagte, er habe gesehen, dass der Anpressring («Deckplatte» [p. 75 Z. 269], «Abdeckplatte» [p. 364 Z. 1]) gelöst gewesen sei (p. 364 Z. 33 f.). Es ist mithin unbe- stritten und erstellt, dass zumindest die Verankerungsschrauben des Anpressrings durch C.________ gelöst wurden. Dass das Lösen des Anpressrings beabsichtigt war, damit man die Ausrichtung des Scharniers sehe, bestätigten die Beschuldigten oberinstanzlich (pag. 563, Z. 32 f.). Schrauben der Drehhalter / Sicherungsschraube Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 439 ff.): Schrauben der Drehalter Der Strafkläger mutmasste bei seiner polizeilichen Einvernahme, die «drei Schrauben der Grundplat- te» [gemeint: Schrauben der am unteren Teil des Aufstellscharniers befestigten Drehalter, vgl. p. 368 Z. 46 f.] seien gelöst gewesen. Er implizierte damit, der Schirm sei nicht über das Aufstellscharnier gekippt, sondern das Aufstellscharnier sei von der Bodenhülse gelöst worden und begründete dies mit der Fallrichtung des Schirms (p. 72 Z. 155 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er erneut an, er gehe davon aus, dass der Schirm als Ganzes (d.h. mit dem kompletten Aufstellscharnier) umgefallen sei, da der Schirm ansonsten in Richtung des Hauses gefallen wäre. Er wies darauf hin, dass das si- chergestellte Aufstellscharnier bzw. dessen unterer Ring ansonsten nicht verzogen wäre, wobei Letz- teres wahrscheinlich auch bedeute, dass wahrscheinlich noch ein oder zwei Schrauben angeschraubt gewesen seien (vgl. p. 365 Z. 16 ff., 369 Z. 4 f., 7 ff.). Wie er gleichzeitig selbst angab, war dem Straf- kläger allerdings nicht klar – auch nicht von der Vorstellung her – welche Schrauben genau hätten gelöst sein müssen (p. 369 Z. 1 f., 13 ff., 17 ff.). Es fällt auf, dass O.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23.02.2023 – welche al- lerdings erst rund dreieinhalb Monaten nach dem Unfall stattfand – angab, als er [O.________] beim Sonnenschirm gewesen sei, sei ihm aufgefallen, dass nur noch eine «Verankerungsschraube» mon- tiert gewesen sei (p. 97 Z. 56 f.). Er präzisierte nicht, in welchem Zeitpunkt er dies wahrnahm, hatte aber zuvor ausgeführt, er sei wieder hinzugekommen, als der Strafkläger [noch] stehenden Schirm umklammert habe (p. 97 Z. 48 ff.). Weiter führte aber aus, er könne nicht mehr genau sagen, ob er zuerst den Rettungsdienst allarmiert habe oder direkt zum Schirm gegangen sei (p. 97 Z. 55 f.). An- lässlich der Hauptverhandlung führte O.________ dann aus, als die Polizei bereits vor Ort gewesen sei, habe er gesehen, dass höchstens noch eine Schraube [der Drehalter, vgl. p. 351 Z. 22 f.] im «Grundsockel» [gemeint: Aufstellscharnier, vgl. 351 Z. 1 f.] vorhanden gewesen sei (p. 349 Z. 25 ff., p. 350 Z. 41 ff.). So wie er es in Erinnerung habe, sei das Aufstellscharnier unmittelbar neben der Grundverankerung [Bodenhülse] gestanden (p. 351 Z. 4 f.). Der obere Teil sei verdreht (p. 351 Z. 7) respektive aus den drei Verankerungs- bzw. Befestigungspunkte [gemeint Drehalter, vgl. p. 351 Z. 14 ff.] hinausgedreht gewesen (p. 351 Z. 10 ff.). Das Aufstellscharnier sei also aus den Drehaltern raus gewesen und nicht mehr auf der Bodenhülse gestanden (p. 351 Z. 18 ff.). Ein Drehalter sei gemäss O.________ noch mit einer Schraube verschraubt gewesen (p. 351 Z. 25 ff.), was allerdings vom Strafkläger nicht bestätigt werden konnte (p. 365 Z. 10 ff.). Die Wahrnehmung der Auskunftsperson O.________ deckt sich (mit Ausnahme des einen angeblich noch mit der Bodenhülse verschraubten Drehalters) insofern mit den Feststellungen der Polizei, als im Zeitpunkt als diese auf Platz gekommen sei, das Aufstellscharnier tatsächlich nicht mehr auf der Bo- denhülse gestanden sei und die Schrauben an einem Haufen gelegen seien. Der Zeuge R.________ 14 sagte hierzu aus, das Bild Nr. 1 der Fotodokumentation zeige die von der Polizei angetroffene Situati- on (p. 21: Aufstellscharnier steht lose neben der Bodenhülse und Schrauben liegen an einem Haufen; p. 337 Z. 25 ff., vgl. auch p. 337 Z. 18 f., p. 337 Z. 38 ff., p. 338 Z. 17 f., p. 255 f.). Gemäss Anzeige- rapport vom 09.03.2023 und Nachtrag vom 24.01.2024 sei aber davon auszugehen, dass die Situati- on vor Eintreffen der Polizei verändert worden sei (p. 6, 256). Für das Gericht ist erstellt, dass bei Eintreffen der Polizei das Aufstellscharnier des Unfallschirms tatsächlich nicht mehr auf der Bodenhülse stand. Damit wäre es theoretisch möglich, dass vor dem Umfallen des Schirms mehr als nur die Verankerungsschrauben des Anpressrings gelöst worden wären. Gleichzeitig gibt es hierfür keine zuverlässigen Hinweise: Der Strafkläger selbst räumte ein, es nicht gesehen zu haben (p. 364 Z. 43 ff.) und nur zu mutmassen; O.________ gab letztlich an, er ha- be die Situation im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei geschildert. Beide Personen wurden ausser- dem nicht tatzeitnah befragt und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Strafkläger seine Mut- massungen im Nachhinein gestützt (auch) auf die (vermeintlichen) Wahrnehmungen von O.________ anstellte. Umgekehrt lieferte C.________ eine plausible Erklärung für die auf dem Bild Nr. 1 (p. 22) dokumentierten Situation: Als der Arzt gekommen sei, habe der Strafkläger auf eine Barre gelegt wer- den müssen. Zuvor habe der Schirm entfernt werden müssen. Da dieser noch im Sockel [gemeint: umgekipptes Aufstellscharnier] gewesen sei und nicht vom Strafkläger habe weggenommen werden können, seien alle Schauben durch ihn gelöst worden (p. 373 Z. 43 ff., p. 374 Z. 1 ff.). Damit ist mindestens in dubio davon auszugehen, dass die Schrauben der Drehalter nicht vor dem Unfall, sondern erst im Nachgang gelöst wurden, um den Strafkläger zu bergen. Sicherungsschraube Erstmals in der Einsprachebegründung der Verteidigung von A.________ wurde explizit ausgeführt, bevor A.________ bzw. C.________ hätten sehen können, ob eine Sicherungsschraube montiert ge- wesen sei, sei der Schirm umgekippt. Der Grund für das Kippen des Schirms sei gewesen, dass keine Sicherungsschraube angebracht gewesen sei (p. 170.5 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte C.________ damit übereinstimmend aus, die Sicherungsschraube sei nicht vorhanden gewesen, dies sei der Grund gewesen, dass der Schirm umgekippt sei, als der Strafkläger am Schirm herumgefin- gert habe (p. 373 Z. 5 ff.). A.________ gab an, nicht gesehen zu haben, ob die Sicherungsschraube vorhanden gewesen sei oder nicht (p. 383 Z. 35). Er teilte aber die Auffassung von C.________, dass die sichergestellte Sicherungsschraube nicht vom Unfallschirm bzw. -scharnier stamme und dass es sich nicht um die originale Sicherungsschraube, sondern um eine ungeeignete Schlitzschraube hand- le (C.________: p. 376 Z. 8 ff., p. 377 Z. 38 ff., p. 378 Z. 4 ff.; A.________: p. 382 Z. 24 ff., p. 383 Z. 42 ff., p. 384 Z. 1 ff.; vgl. zum Ganzen eingehend Ziff. II.1.5 hiernach). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass – selbst wenn eine (allenfalls ungeeignete) Sicherungsschraube tatsächlich vorhanden gewesen wäre – sich nicht erstellen liesse, dass die Beschuldigten respektive C.________ (vgl. sogleich) diese gelöst hätte/n: Der Strafkläger sagte aus, er habe die sichergestellte Sicherungsschraube nicht wahrgenommen (p. 367 Z. 33 ff.). Auch O.________ konnte keine Anga- ben zur Sicherungsschraube machen (p. 352 Z. 4 ff.). Bei der sichergestellten Sicherungsschraube handelt es sich sodann um eine Schlitzschraube (p. 361). Gemäss den übereinstimmenden Angaben des Strafklägers, der Beschuldigten und von O.________ führten die Beschuldigten selbst aber kein Werkzeug mit (Strafkläger: p. 73 Z. 177 f.; C.________: p. 376 Z. 29; O.________: p. 98 Z. 88, p. 350 Z. 19) und der Strafkläger händigte den Beschuldigten nur einen Schlüssel sowie eine Ratsche aus (Strafkläger: p. 363 Z. 41 f., p. 364 Z. 17 f., 20 f.; C.________: p. 373 Z. 18 f.), mithin keinen Schlitz- schraubenzieher (p. 364 Z. 27 f.). 15 Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten respektive C.________ die sichergestellte Si- cherungsschraube nicht löste/n, zumal sie hierzu gar nicht das geeignete Werkzeug zur Verfügung gehabt hätten. 10.5 Vorhandensein / Fehlen der (korrekten) Sicherungsschraube Funktion der Sicherungsschraube Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 442): Gemäss den Ausführungen der T.________ (Firmenbezeichnung) vom 18.12.2023 (p. 237) als Her- stellerin des Sonnenschirms U.________ (Modellbezeichnung) blockiere die Sicherungsschraube – wenn der Anpressring gelöst sei – das Scharnier zum Umlegen des Schirms provisorisch. Sie diene als provisorische Sicherung des Schirms ohne Betriebslast, d.h. sie unterstütze das Aufrechterhalten des Schirms möglichst gut. Sie sei bedingt (bei keiner oder nur marginaler Lasteneinwirkung auf den Schirm) in der Lage, den Schirm in aufrechter Position zu halten. Für sich alleine genommen sei sie aber nicht in der Lage, das Umkippen des Schirms mit absoluter Sicherheit zu verhindern (p. 237). Gemäss den weiteren Ausführungen der T.________ (Firmenbezeichnung) vom 12.01.2024 könne sich der Schirm ab dem Zeitpunkt des Lösens des Anpressrings langfristig respektive über längere Zeit nicht mehr selbst stabilisieren (p. 250). Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass die originale und korrekte eingesetzte Sicherungs- schraube geeignet wäre, bei kurzfristigem Lösen der Schrauben des Anpressringes und bei gleichzei- tiger Abwesenheit von Lasteneinwirkungen oder bei nur marginalen äusseren Einflüssen den Schirm vorübergehend zu stabilisieren. Gleichzeitig geht aus den Äusserungen der T.________ (Firmenbezeichnung) eindeutig hervor, dass nicht die Sicherungsschraube, sondern der Anpressring das zentrale Sicherungselement des Schirms bildet. Nur dieser vermag im festgeschraubten Zustand den Schirm über längere Zeit und bei Lasten- einwirkung oder mehr als marginalen äusseren Einflüssen sicher zu fixieren. Fehlende Sicherungsschraube Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 442 ff.): C.________ machte in seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung geltend, die Siche- rungsschraube sei beim Unfallschirm nicht eingesetzt gewesen (C.________: p. 373 Z. 5, 13; p. 377 Z. 38). Begründend führte er aus, er habe diese nirgends am Boden gesehen (p. 376 Z. 8). Erstmals explizit war diese Darstellung der Einsprachebegründung von A.________ zu entnehmen gewesen (p. 170.5 f., vgl. vorstehend Ziff. II.1.4 «Sicherungsschraube»). A.________ hatte indessen bereits an- lässlich der polizeilichen Einvernahme impliziert, dass der Unfallschirm nicht richtig montiert gewesen sei, indem er ausgeführt hatte, nur vom Entfernen der «Abdeckplatte» [gemeint: Anpressring] falle der Schirm nicht um (p. 108). Gemäss seinen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung habe er zwar nicht sehen können, ob die Sicherungsschraube vorhanden gewesen sei (p. 383 Z. 34 f.), jedoch ha- be er diese später – nachdem der Schirm umgefallen sei – ebenfalls nicht gesehen (p. 383 Z. 37 ff.) und C.________ habe diese nicht gelöst (p. 384 Z. 3 f.). Nach den [polizeilichen] Ersteinvernahmen vor Ort hätten sie zudem festgestellt, dass keine Schraube vorhanden gewesen sei (p. 383 Z. 42 f., p. 384 Z. 1 ff.). Die Sicherungsschraube sei beim umgefallenen Schirm zu 90 % nicht vorhanden ge- wesen (p. 384 Z. 5 f.). 16 Demgegenüber machten der Strafkläger sowie (eher vage) auch O.________ geltend, die Siche- rungsschraube sei eingesetzt gewesen (Strafkläger: p. 75 Z. 272 ff., p. 368 Z. 1 f., 4 ff.; O.________: p. 97 Z. 73 ff., p. 354 Z. 24 ff.), obwohl sie diese am Unfalltag nicht wahrgenommen hätten (Strafklä- ger: p. 367 Z. 33 ff.; O.________: p. 352 Z. 4 ff.). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Unfallschirm vor dem Ereignis vom 02.11.2022 bereits zweimal demontiert wurde, einmal von der M.________ (Firmenbezeichnung) sowie einmal (und auch letztmals vor dem Unfall) durch die Mitarbeiter des Technischen Diensts des Alters- und Pflegeheims (K.________: p. 347 Z. 5 ff., Z. 16 f.; Strafkläger: p. 72 Z. 108 f., 115 f., p. 365 Z. 29 ff., vgl. auch p. 366 Z. 41 f.; O.________: p. 97 Z. 60 ff., 66 f., 69 ff., p. 354 Z. 20 ff.), wobei der Strafkläger und O.________ nicht mehr sagen konnten, ob sie vor der selbständigen Demontage die Montage- und Gebrauchsanleitung konsultiert gehabt hätten (Strafkläger: p. 74 Z. 252 ff.; O.________: p. 99 Z. 178 f., p. 355 Z. 38 ff.). Sie machten aber geltend, die Sicherungsschraube sei wieder eingesetzt worden. Sie hätten sämtliche vorhandene Schrauben wieder eingesetzt (Strafkläger: p. 368 Z. 5 f.; O.________: p. 97 Z. 73 ff., p. 354 Z. 27 f.), wobei es O.________ allerdings nicht mehr genau sagen konnte (p. 354 Z. 26). Mit Nachtrag vom 22.12.2023 übermittelte die Kantonspolizei Bern dem Gericht Aufstellscharnier und die Sicherungsschraube, die anlässlich der Tatbestandaufnahme sichergestellt worden waren (p. 248). Zum Fundort der Sicherungsschraube gab der Zeuge R.________ (Kantonspolizist) anläss- lich der Hauptverhandlung zunächst an, diese sei im Bereich des Fundaments der Bodenhülse gele- gen (p. 338 Z. 24 ff.) und nicht mehr eingeschraubt gewesen (p. 338 Z. 30). Bereits anlässlich dieser ersten gerichtlichen Einvernahme hielt der Zeuge R.________ aber fest, es könnte sein, dass die Si- cherungsschraube nicht richtig eingesetzt gewesen sei (p. 339 Z. 5 f.). Er habe das Gefühl, dies sei vor Ort einmal zur Sprache gekommen (p. 339 Z. 8 ff.). Diese Aussage korrespondiert mit den Anga- ben von C.________, wonach er Herrn R.________ darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Si- cherungsschraube gefehlt habe und sie zum anderen Sockel gegangen seien, wo Herr R.________ getestet habe, wie viel die Sicherungsschraube aushalte (p. 377 Z. 38 f., p. 378 Z. 4 f.; sinngemäss auch A.________: p. 383 Z. 42 ff.). Der Zeuge R.________ führte hierzu in Übereinstimmung mit dem Zeugen S.________ (p. 343 Z. 26 ff.), der Auskunftsperson O.________ (p. 352 Z. 6 ff., 10 ff.) und in Bestätigung der Aussagen der Beschuldigten (p. 377 Z. 38 f., p. 378 Z. 4 f.; A.________: p. 383 Z. 42 ff.) aus, sie hätten beim zweiten Schirm ein «Experiment» durchgeführt (p. 339 Z. 30). Die zwei- te «Bodenhülse» [recte: Aufstellscharnier] sei mit den «viereckigen Unterlegscheiben» [Drehalter] montiert und die Sicherungsschraube sei eingesetzt gewesen. Er habe mit dem Fuss oben bei der «Kipphülse» [Aufstellscharnier] dagegen stossen können und es habe die [Sicherungs-]Schraube durch das Loch gezogen. Er habe das Kippscharnier mit relativ wenig Krautaufwand zum Umkippen bringen können (p. 339 Z. 40 ff., vgl. auch 343 Z. 26 ff.). Die Schraube sei durch das Loch des oberen Rings gezogen worden und sei im unteren Teil [Scharnierscheibe] eingeschraubt geblieben (p. 340 Z. 1 ff.). Diese Aussagen sowie der Umstand, dass die sichergestellte Sicherungsschraube im Bereich des Schraubenkopfs leicht verzogen und der Schlitz im Schraubenkopf (Schlitzschraube) an beiden Enden (auf einer Seite etwas mehr als auf der anderen) zusammengedrückt ist (p. 361) und entspre- chend auch vom «Experiment» stammen könnte, schüren bereits erhebliche Zweifel, dass die sicher- gestellte Sicherungsschraube tatsächlich zum Unfallschirm gehört und korrekt montiert war, wenn- gleich eigentlich erwartet werden könnte, dass die Polizei die Herkunft von Asservaten adäquat festhält. Im Anzeigerapport vom 09.03.2023 war allerdings auch keine Rede von der Sicherstellung der Siche- rungsschraube des Unfallschirms. Es wurde lediglich festgehalten, die Bodenhülse sei sichergestellt 17 worden (p. 6). Erst im Nachtrag vom 22.12.2023 wurde die Sicherungsschraube als Sicherstellung erwähnt, ohne dass hierzu aber genauere Angaben gemacht worden wären. Das polizeiliche «Expe- riment» vor Ort blieb in den Polizeirapporten gänzlich unerwähnt. Beim Bild Nr. 7 der Fotodokumentation (p. 27), bei dem es sich um eine vergrösserte Aufnahme des Bild Nr. 1 (p. 21: Situation bei Eintreffen der Polizei [vgl. Ziff. II.1.4]) handelt (vgl. p. 338 Z. 33 ff.), ist die Sicherungsschraube nach Auffassung des Gerichts sodann nicht, jedenfalls nicht mit der erforder- lichen Sicherheit, erkennbar. Zwar führte der Zeugen R.________ aus, von der Grösse her könnte es sein, dass es sich beim kleinen Gegenstand bei den Schrauben unten rechts auf dem Bild Nr. 7 um die Sicherungsschraube handle (p. 338 Z. 38 ff.). Jedoch handelt es sich hierbei nach Auffassung des Gerichts bei näherer Betrachtung eher um die Kante eines Drehalters. Im Rahmen der zweiten (telefonischen) Einvernahme bestätigte der Zeuge R.________ zunächst sei- ne zuvor gemachte Aussage, wonach erwähnt worden sei, dass die Sicherungsschraube nicht vor- handen gewesen sein solle (p. 389 Z. 12 f.). Er konsultierte sodann seinen Journal-Eintrag vom 02.11.2022, 14:03 Uhr, und gab diesen wie folgt zu Protokoll: «vor gut drei Jahren wurde der Schirm umgekippt. Ob damals die M6 Schraube wieder eingesetzt wurde, konnte nicht mehr erhoben wer- den» (p. 389 Z. 13 ff.). Er schliesse daraus, dass die Schraube bei der Demontage nicht vorhanden gewesen sei (p. 389 z: 18 f.). Er gehe aber nach wie vor davon aus, dass diese [die sichergestellte Sicherungsschraube] irgendwo bei der Bodenhülse gelegen sei (p. 389 Z. 20 f.). Auf explizite Nach- frage konnte der Zeuge R.________ allerdings nicht mit Sicherheit bzw. wenigstens mit gewisser Wahrscheinlichkeit sagen, ob die sichergestellte Sicherungsschraube vom Unfallschirm bzw. - scharnier stamme (p. 389 Z. 30 ff.); oder gegebenenfalls doch vom zweiten Schirm bzw. vom «Expe- riment» (p. 389 Z. 23 ff.). Die Vermutung, die sichergestellte Schraube könnte vom zweiten Schirm stammen, bei welchem das polizeiliche «Experiment» durchgeführt wurde, wird allerdings von der klaren Aussage von C.________ gestützt, wonach es sich bei der Sicherungsschraube, welche beim zweiten Schirm bzw. beim Schirm des «Experiments» eingesetzt gewesen sei, um eine Schlitzschraube wie die sicherge- stellte gehandelt habe (p. 378 Z. 4 ff., 14 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits die Sicherungsschraube auf dem Bild Nr. 7 der Fotodokumentation nicht zweifelsfrei erkennbar ist und anderseits das Fehlen der Sicherungsschrau- be bereits vor Ort zwischen den Beschuldigten und der Polizei ein Thema war. Sodann nahmen we- der der Strafkläger noch O.________ die Sicherungsschraube am Unfalltag wahr. Schliesslich lässt sich auch gestützt auf die Aussagen des Zeugen R.________ nicht zweifelsfrei erstellen, dass die si- chergestellte Sicherungsschraube zum Unfallschirm respektive zur sichergestellten Aufstellscharnier gehört. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die sichergestellte Sicherungsschraube wie von den Beschuldigten ausgesagt bzw. insinuiert von einem anderen Schirm bzw. Aufstellscharnier stammt, insbesondere von demjenigen, an welchem die Polizei ihr erst anlässlich der Hauptverhand- lung bekannt gewordenes «Experiment» durchführte. Ergänzend ist anzufügen, dass es den Beschuldigten vor Entfernen des Anpress- rings nicht möglich gewesen wäre, das Vorhandensein der Sicherungsschraube festzustellen. Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte 2 denn auch, dass man ja gesehen habe, dass die Sicherungsschraube nicht drin gewesen sei. Diese habe gefehlt, was man aber erst nachher gemerkt habe (pag. 566, Z. 43 ff.; pag. 567, Z. 17 f.). 18 Die oberinstanzlichen Ausführungen der Verteidigerin und des Verteidigers, dass die Sicherungsschraube zweifellos nicht eingesetzt war und, wenn diese eingesetzt gewesen wäre, der Schirm keinesfalls umgefallen wäre, sind neu und widersprüch- lich. Im Ergebnis ist als erwiesen zu erachten, dass die Beschuldigten keine Siche- rungsschraube gelöst haben. Es war gar keine oder zumindest keine korrekte (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) vorhanden. Falsche / ungeeignete Sicherungsschraube Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 445 f.): Die Beschuldigten machten im Weiteren geltend, bei der sichergestellten Sicherungsschraube handle es sich nicht um diejenige, welche die Firma T.________ (Firmenbezeichnung) geliefert habe (C.________: p. 376 Z. 8 ff.; A.________: p. 382 Z. 22 ff.). C.________ gab an, noch nie eine Schlitz- schraube bei einem Sonnenschirm der Firma T.________ (Firmenbezeichnung) gesehen zu haben (p. 376 Z. 10 f., 25 f.). Die sichergestellte Schraube sei eine handelsübliche M6-Schraube, die zwar in das Gewinde passt (p. 376 Z. 15), jedoch sei der Schraubenkopf zu klein (p. 376 Z. 12 f., 18 f.). Der Kopf stimme nicht mit der Versenkung [des oberen Teils des Aufstellscharniers] überein (p. 376 Z. 19 f.). Auch A.________ machte geltend, da gehöre keine Schlitzschraube hin (p. 382 Z. 24). Zur Begründung führte er plausibel und nachvollziehbar aus, eine Schlitzschraube sei durchgehend ge- spalten, weshalb sich die obersten fünf Millimeter biegen könnten, wenn es Druck gebe; es müsste ein Torx- oder Kreuz[schlitz]schraube verwendet werden (p. 382 Z. 24 ff.). Diese plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen beider Beschuldigten betreffend die fehlende Eignung der sichergestellten Sicherungsschraube lassen sich mit den Feststellungen des Gerichts in Anwesenheit der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vereinbaren: Das Gericht prüfte, inwiefern die sichergestellte Sicherungsschraube (Schlitzschraube) mit dem Schraubenkopf durch das entspre- chende Loch des oberen Rings des sichergestellten Aufstellscharniers passt. Beim Versuch von oben herab verblieb der Kopf der Schraube (knapp) in der (dafür vorgesehenen) Senkung des Bohrlochs und liess sich auch Kopf voran nicht in das Loch schieben, wobei allerdings mangels Verschraubung des Aufstellscharniers am Boden keine grosse Kraft eingesetzt werden konnte. Beim Versuch von un- ten her war es hingegen – bei leicht schräg gehaltener Schraube – auch mit geringen Kraftaufwand möglich, die Schraube mit dem Schraubenkopf voran bis ca. in die Hälfte des Lochs zu stossen, d.h. der Durchmesser des Bohrlochs nahm den Schraubenkopf ganz auf. Schliesslich war feststellbar, dass die Sicherungsschraube im unteren Teil des Aufstellscharniers in das (dafür vorgesehene) Ge- winde hineingeschraubt werden konnte und (bei dem angewandten, beschränkten Krafteinsatz) hielt (p. 361). Gestützt auf diese Feststellungen erscheint der Schraubenkopf der Sicherungsschraube als zu klein und es ist nach Auffassung des Gerichts erstellt, dass diese bei genügender Krafteinwirkung – wie beim polizeilichen «Experiment» – durch das Bohrloch gezogen wird. Da die sichergestellte Si- cherungsschraube im Bereich des Kopfes bzw. des Schlitzes zudem deformiert und der Kopf insge- samt leicht gebogen ist, muss sodann davon ausgegangen werden, dass besagte Schraube auch tatsächlich durch das Bohrloch gezogen wurde, sei dies nun im Rahmen des polizeilichen «Experi- ments» oder aber beim Umfallen des Unfallschirms. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich aus der Gebrauchsanleitung sowie der Stellungnahme des Herstellers, als auch aus den Äusserungen von C.________ (pag. 377, Z. 22) ergibt, dass auch eine korrekt eingesetzte Sicherungsschraube al- leine nicht ausreicht, um den Schirm bei Lösen des Anpressrings in einer aufrech- 19 ten Position zu halten. Dies war den Beschuldigten als Fachmänner bewusst, zu- mal gemäss C.________ ein solcher Schirm jederzeit umkippen könne, was er be- reits mehrmals gesehen habe (pag. 373, Z. 8 und pag. 377, Z. 22). Zusammenfassung Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 445 f.): Die originale und korrekt eingesetzte Sicherungsschraube wäre bei Abwesenheit oder nur marginalen äusseren Einflüssen geeignet gewesen, den Unfallschirm auch bei gelöstem Anpressring kurzfristig aufrecht zu halten. Es lässt sich aber nicht erstellen, dass beim Unfallschirm überhaupt eine Siche- rungsschraube eingesetzt war. Vielmehr erscheint nicht ausgeschlossen, dass die sichergestellte «Si- cherungsschraube» vom zweiten Schirm stammte. Das an Letzterem vorgenommene polizeiliche «Experiment» zeigte überdies, dass die bei jenem Schirm bzw. Scharnier zur Sicherung verwendete Schraube bei gewissem Krafteinsatz durch das Loch im oberen Teil des Aufstellscharniers gezogen wird und nicht zur Sicherung des Schirms geeignet ist. Ebenso zeigten die gerichtlichen Feststellun- gen anlässlich der Hauptverhandlung, dass die sichergestellte Schlitzschraube wohl durch das Loch eines Aufstellscharniers gezogen worden war. Selbst wenn man deshalb annehmen wollte, beim Un- fallschirm sei eine Sicherungsschraube eingesetzt gewesen, so müsste davon ausgegangen werden, diese sei nicht die originale bzw. korrekte und nicht zur Sicherung des Schirms geeignet gewesen. Es ist gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo als erwiesen zu erachten, dass am fraglichen Schirm keine oder zumindest eine falsche, untaugliche Sicherungs- schraube eingesetzt war. 10.6 Verhalten des Strafklägers und Ursache des Umsturzes Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 447 ff.): Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigten und präzisierten die Beschuldigten die tatnächsten Aussagen von C.________, wonach sie [die Beschuldigten] dem Strafkläger gesagt hätten, er solle nichts machen; trotzdem sei letzterer zum Sonnenschirm gekommen und habe diesen festgehalten (p. 108). Beide Beschuldigten gaben an der Hauptverhandlung an, sie hätten den Strafkläger mehr- fach angewiesen, er solle den Schirm sein lassen, er solle weggehen, er könne den Schirm niemals halten (C.________: p. 373 Z. 6 ff., p. 377 Z. 11 f., 14 ff.; A.________: p. 382 Z. 10 f., 40 f., p. 383 Z. 29 f.). Dabei seien keine netten Worte gefallen (C.________: p. 377 Z. 12; sinngemäss A.________: p. 382 Z. 11 f.). Trotzdem sei der Strafkläger nicht weggegangen und habe nach wie vor am Schirm «herumgefingert» und diesen gehalten (p. C.________: p. 373 Z. 10 ff.; A.________: p. 382 Z. 11 f). Der Strafkläger schilderte den Ablauf – erstmals mehr als eineinhalb Monate nach dem Unfall – an- ders: Er sei bei der Hauswand (in einer Entfernung von vier Meter zum Schirm [p. 386 Z. 26 f.]) ge- standen. Der Schirm habe begonnen zu wackeln. Er habe gedacht, er gehe den Schirm halten, damit dieser wieder in das Scharnier gedrückt und die Schrauben wieder angeschraubt werden könnten (p. 73 Z. 198 f., p. 363 p. 43 ff.). Er habe sich zum Sonnenschirm begeben, damit dieser nicht umfalle und den anderen Mann beim anderen Schirm nicht treffe (p. 73 Z. 209 f.). Es seien Sekundenbruch- teile gewesen. Der Schirm sei schon zu schräg gestanden, um ihn noch halten zu können (p. 73 Z. 202 f.). Der Strafkläger schilderte in zeitlicher Hinsicht, er habe das Werkzeugwägeli an der Haus- wand deponiert und den Beschuldigten Werkzeug ausgehändigt. Die Beschuldigten hätten begonnen 20 Schrauben zu lösen und er habe mit Herrn O.________ noch wegen dem Wägeli [für den Abtrans- port] diskutiert. Dieser sei danach in den Keller gegangen, um ein solches zu holen (p. 363 Z. 40 ff., p. 387 Z. 1 ff., vgl. auch p. 73 Z. 194 ff.). Gemäss diesem vom Strafkläger geschilderten zeitlichen Ab- lauf solle O.________ also noch auf Platz gewesen sein, als die Beschuldigten respektive C.________ mit dem Lösen der Schrauben begonnen hatten. Dies wird aber von O.________ so nicht beschrieben. Er sei vor Ort gewesen, als die zwei Herren gekommen seien (p. 349 Z. 17). Da- nach sei in den Keller gegangen, um nach einem Wagen zu schauen. Als er zurückgekommen sei, sei der Vorfall bereits passiert respektive sei der Schirm auf den Strafkläger gekippt (p. 97 Z. 47 ff., p. 349 Z.17 f., 22 ff., p. 350 Z. 27 ff.). Er habe lediglich die Rückmeldung seines Arbeitskollegen erhalten, wonach die Beschuldigten die Schrauben gelöst hätten; das könne er aber nicht bestätigen (p. 350 Z. 36 ff.). O.________ bestätigte also nicht, dass der Strafkläger (zu Beginn) mit ihm bei der Haus- wand gestanden habe, als die Beschuldigten mit der Demontage begonnen hätten. Bezüglich des vom Strafkläger geschilderten (zeitlichen) Ablaufs bestehen mithin gewisse Zweifel, zumal auch die Beschuldigten den Ablauf anders beschrieben (vgl. hiervor). Hinzu kommen weitere Ungereimtheiten. Der Strafkläger sagte zunächst aus, er wisse nicht mehr, ob ihn die Beschuldigten angewiesen hätten, zur Seite zu stehen (p. 371 Z. 2 f., 5 f.), gestand aber an- lässlich der zweiten gerichtlichen Einvernahme ein, sie hätten ihm gesagt, er solle weggehen (p. 386 Z. 32 f.). Eine schlüssige Begründung, weshalb die Beschuldigten ihn weggewiesen hatten, obwohl er ja gar nicht beim Schirm gestanden haben will, hatte er allerdings nicht. Es habe schlecht begonnen (p. 386 Z. 38 f.); die Beschuldigten hätten es zu Beginn gesagt, als er das Werkzeug gegeben habe (p. 386 Z. 35); vielleicht hätten sie das gesagt, weil er unfreundlich gewesen sei (p. 386 Z. 41 f.). Die- se Aussagen erscheinen fraglich glaubhaft. Sodann gab der Strafkläger an, vielleicht habe er noch gesagt, der Stapler komme (p. 73 Z. 181, p. 368 Z. 35). Diese Aussage deckt sich insofern mit denjenigen von A.________ decken, als letzterer zu Protokoll gab, der Strafkläger habe gesagt, «nein ihr dürft nicht», weil der Stapler noch nicht da sei (p. 384 Z. 10, 16 f.). Dies spricht allerdings wiederum dafür, dass der Strafkläger eben nicht einfach zu Seite stand, sondern sich vielmehr – wie auch von den Beschuldigten beschrieben – zum Schirm begab, den Anweisungen der Beschuldigten keine Folge leistete und den Schirm festhielt. Ein solches Verhalten des Strafklägers (um den Schirm «Tänzeln» [p. 377 Z. 11 f.], an diesem «Herumfingern» [p. 373 Z. 10 f.]; am Schirm «Umegväterlen» [p. 382 Z. 9 f.]; die ganze Zeit an diesem «Hebeln» und «Basteln» [p. 382 Z. 39 f.]), wie es von den Beschuldigten anschaulich beschrieben wurde, erscheint auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil es zu seiner kritischen Grundeinstellung gegenüber den sei- ner Ansicht nach unvorbereiteten Beschuldigten passen würde. Der Strafkläger ging nämlich am Un- falltag davon aus, die Beschuldigten hätten weder gewusst, dass die Steckhülse [Aufstellscharnier] ein Umkippscharnier hat (p. 73 Z. 165 f.), noch was für eine Befestigung der Schirm hatte (p. 74 Z. 217). Hinzu kommt, dass der Strafkläger sowohl nach seinen eigenen Aussagen als auch nach denjenigen seines Vorgesetzten, K.________, manchmal eine sehr direkte und sehr forsche Art habe (Strafkläger: p. 368 Z. 32; K.________: p. 105 Z. 104 f., p. 347 Z. 30) und am Unfalltag zugestande- nermassen forsch gegenüber den Beschuldigten reagierte (p. 368 Z. 32). Entsprechend nachvollziehbar erscheint die Schilderung von A.________, wonach es ihm irgendein- mal zu viel geworden sei, weshalb er aufgestanden sei, um telefonisch bei seinem Chef nachzufra- gen, um was es gehe, was abgemacht gewesen sei und wer den Lead habe (p. 382 Z. 13 f., 41 f., p. 383 Z. 20 ff. 31 f., vgl. bereits Ersteinvernahme p. 108). Dieses Telefonat respektive insbesondere das sich Entfernen vom Unfallschirm wird vom Strafkläger als auch von C.________ einerseits bestätigt (Strafkläger: p. 73 Z. 197, p. 74 Z. 226, p. 367 Z. 9 ff., 40 f.; C.________: p. 375 Z. 8 ff., 21 p. 379 Z. 43 ff.). Anderseits war das Telefonat bereits anlässlich der tatnächsten Einvernahme Thema (p. 108). Es erscheint mithin durchaus plausibel, dass der Strafkläger wiederholt und entgegen den Anweisungen der Beschuldigten intervenierte und A.________ deshalb das entsprechende Telefonat tätigte. Im Ergebnis ist Gericht gestützt auf die tatnächsten und konstanten Aussagen der Beschuldigten durchaus plausibel, dass sich der Strafkläger stetig einmischte. Damit erscheint durchaus denkbar, dass sich der Strafkläger trotz der Anweisungen der Beschuldigten nicht vom Schirm entfernte und wie von diesen behauptet während des Lösen des Anpressrings leicht am Schirm manipuliert, indem er diesen festhielt. Gemäss C.________ sei der Schirm unvermittelt umgefallen, als er die letzte Schraube des Anpress- rings gelöst gehabt habe (p. 373 Z. 11 f., p. 377 Z. 17, so bereits Ersteinvernahme p. 108). Er habe den Anpressring hochgezogen und dann sei der Schirm schon umgefallen (p. 377 Z. 21). Der Straf- kläger seinerseits schilderte anlässlich der Hauptverhandlung zwar nicht ein unmittelbares Umfallen des Schirms (p. 386 Z. 13 ff.), jedoch hatte auch er bei der polizeilichen Einvernahme angegeben, es seien Sekundenbruchteile gewesen (p. 73 Z. 202 f.). Zudem führte er in sinngemässer Übereinstim- mung mit der Aussage von C.________ aus, dieser habe den Pressring [noch] in der Hand gehalten (p. 386 Z. 23). Letzterer war mithin noch nicht wie in der Bedienungsanleitung vorgesehen mit der Kurbel fixiert (p. 40, vgl. auch p. 386 Z. 19 ff.). A.________ sagte hierzu aus, er habe nur noch «C.________ (Spitzname)» [C.________] gehört, der gesagt habe, «gang weg, gang weg». Danach sei der Schirm schon gefallen (p. 382 Z. 14 f.). Gestützt auf diese im Kern übereinstimmenden Aus- sagen ist erstellt, dass der Schirm nach dem Lösen der Verankerungsschrauben des Anpressringes quasi unmittelbar zu Fall kam. Weshalb der Schirm unmittelbar zu Fall kam, lässt sich jedoch nicht mehr zweifelsfrei eruieren. Am Unfalltag herrschten gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Polizisten sowie des Strafklägers allerdings normale Witterungsverhältnisse, insbesondere hatte es nicht gewindet (R.________: p. 339 Z. 13 ff.; S.________: p. 343 Z. 36 f.; Strafkläger: p. 370 Z. 14 f.). Deshalb ist es durchaus möglich und in dubio davon auszugehen, dass der Schirm gerade deshalb unmittelbar zu Fall kam, weil der Strafkläger diesen festhielt und so eine – wenn auch geringfügige – äusseren Kraft auf den Schirm einwirkt, welche bei gleichzeitig fehlender (oder jedenfalls ungeeigneter) Sicherungsschraube genüg- te, um den Schirm in leichte Schräglage und damit zum Umfallen zu bringen. Die Kammer erachtet gestützt auf die tatnächsten und konstanten Aussagen der Beschuldigten sowie die im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Straf- klägers als erstellt, dass sich der Strafkläger auf den Schirm zubewegte und diesen festhielt, wovon er sich trotz der Aufforderung, dies sein zu lassen, nicht abbringen liess (pag. 386, Z. 32 f.). Den Ausführungen im oberinstanzlichen Plädoyer der Ver- teidigerin A.________, der Strafkläger sei erst dann an den Schirm getreten, als die Schrauben des Anpressrings bereits vollständig gelöst waren, kann hingegen nicht gefolgt werden. Dem widersprechen zum einen die Aussagen beider Beschuldigten (vgl. insb. pag. 383, Z. 28 ff.) als auch die Ausführungen in der Einsprachebegrün- dung von A.________ (pag. 170.5). Die entsprechende Aussage von C.________, keine Schrauben mehr gelöst zu haben, nachdem der Strafkläger zum Schirm ge- kommen sei (pag. 572, Z. 8 ff.), fiel erst an der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung und überzeugt nicht. Der Strafkläger beschrieb zwar, den Schirm schwanken gesehen zu haben. Er habe einfach das Gefühl gehabt, der Schirm wackle und sol- le nicht umfallen. Man müsse diesen vielleicht festhalten (pag. 553, Z. 13 ff.). Er 22 habe einfach gesehen, dass dieser wackelte und sei hingegangen (pag. 553, Z. 23 f.). Dies alleine deutet jedoch noch nicht darauf hin, dass bereits (alle) Schrauben gelöst waren. Wie erwähnt widersprechen die tatnächsten Aussagen beider Be- schuldigten, wonach der Schirm unmittelbar nach dem Lösen der letzten Schraube des Anpressrings umgefallen sei (pag. 373, Z. 11 f.; pag. 377, Z. 17 und 21, so be- reits Ersteinvernahme pag. 108), dem seitens der Verteidigerin geschilderten Ab- lauf. Die Beschuldigten bestätigten oberinstanzlich einerseits, dem Strafkläger mehrfach gesagt zu haben, dieser solle den Schirm sein lassen und wegstehen (A.________: pag. 560, Z. 12 ff. und 19 ff; C.________: pag. 566, Z. 35 ff.) resp. er solle den Schirm loslassen und wegtreten (pag. 567, Z. 4 ff.) und andererseits, dass der Schirm schnell umfiel (pag. 567, Z. 6 f.; pag. 570, Z. 23 ff.). Unbestritten ist, dass der Strafkläger in der Vergangenheit den Schirm bereits montierte und daher zumindest ein grundsätzliches Verständnis von dessen Mechanik hatte. Aus diesem Grund wusste der Strafkläger auch, dass der Schirm nach Lösen des An- pressrings zu sichern ist. Zugleich gehörte es gerade zu den ihm zugewiesenen Aufgaben, bei der Sicherung des Schirms anwesend zu sein, wurden doch dafür die zusätzlichen Helfer des Altersheims aufgeboten. Nicht einleuchten wollen hier- zu die unsinnigen, in diesem Zusammenhang nicht passenden Schilderungen des strafklägerischen Verhaltens durch die Beschuldigten. Bereits die Ausdrücke, der Strafkläger sei um den Schirm getänzelt (pag. 377, Z. 11 f.), habe an diesem her- umgefingert (pag. 373, Z. 10 f.); resp. Umegväterlet (pag. 382, Z. 9 f.) und habe die ganze Zeit an diesem gehebelt und gebastelt (pag. 382, Z. 39 f.), zeigen, dass die Beschuldigten den Strafkläger in ein allzu schlechtes Licht rücken wollen. Zudem widersprechen sie den tatnächsten Aussagen der Beschuldigten. Je länger das Verfahren dauert, je mehr entlasten sich die Beschuldigten und schieben die Schuld am Unfall dem Strafkläger zu, was keinen Sinn ergibt, ausser die Beschul- digten sind sich bewusst, sich nicht opportun verhalten zu haben. C.________ führ- te aus, eine Berührung mit dem kleinen Finger sei bereits ausreichend, um den Schirm zum Umfallen zu bringen, wenn der Anpressring gelöst werde und die Si- cherungsschraube fehle (pag. 567, Z. 18 ff.). Eine solche Krafteinwirkung könnte einerseits im Festhalten des Strafklägers, aber auch im Anheben des Anpressrings, um diesen an der Kurbel zu befestigen, vorgelegen haben. Beides ist nach Über- zeugung der Kammer genügend, um den Schirm in eine leichte Schräglage und damit mangels Sicherung zum Umfallen zu bringen. Schliesslich ist den Ausführungen der Verteidigerin und des Verteidigers in den Plädoyers, die Beschuldigten seien durch das Verhalten und die Äusserungen des Strafklägers vor Ort übermässig aus der Ruhe gebracht worden, nicht zu folgen. Es ist unbestritten, dass der Strafkläger manchmal eine sehr direkte und forsche Art hat (Strafkläger: pag. 368, Z. 32; K.________: pag. 105, Z. 104 f.; pag. 347, Z. 30) und am Tag des Unfalls forsch gegenüber den Beschuldigten reagierte (pag. 368, Z. 32). Als gestandene Arbeiter mit jahrelanger Erfahrung sind die Beschuldigten indessen sicher stark genug gewesen, um sich wegen des strafklägerischen Ver- haltens nicht aus der Ruhe bringen zu lassen und dieses demnach nicht als plausi- ble Ursache für das Umfallen des Schirms dienen kann. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Strafkläger in der Absicht an den Schirm trat, diesen festzuhalten, was er denn auch tat und in diesem Moment noch 23 nicht alle Schrauben des Anpressrings gelöst waren. Eine darüberhinausgehende Handlung ist dem Strafkläger nicht anzulasten. 10.7 Gefährlichkeit Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 450 f.): Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten sowie diejenigen von N.________ als Vorgesetzter der Beschuldigten erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Beschuldigten je rund zwei Jahrzehnte Be- rufserfahrung haben (C.________: p. 376 Z. 2 f.; A.________: p. 384 Z. 35; N.________: p. 359 Z. 20 f.). Zudem sind sie vertraut mit der Montage und Demontage des Sonnenschirms der Marke T.________ (Firmenbezeichnung), U.________ (Modellbezeichnung), zumal sie pro Jahr mehrere dieser Art montieren und demontieren (C.________: p. 380 Z. 5 ff., 9 f., 12 ff.; A.________: p. 384 Z. 38 ff.; N.________: p. 359 Z. 36 ff.). Den Beschuldigten war sodann auch die grundsätzliche Gefährlichkeit ihres Vorhabens, d.h. des An- hebens des Anpressrings bei gleichzeitiger Nichtsicherung des Schirms, um zu schauen, in welche Richtung das Aufstellscharnier respektive der Schirm umgelegt werden könne (C.________: 372 Z. 45 ff.; A.________: p. 382 Z. 4 ff., 31 ff.), bewusst. Die Beschuldigten machten diesbezüglich zwar – in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gerichts zur Funktion der (richti- gen) Sicherungsschraube – geltend, wenn der Anpressring gelöst werde, bleibe der Sonnenschirm stehen, sofern die Sicherungsschraube eingesetzt sei und auf den Schirm keine Kräfte durch Wind oder Manipulationen einwirken würden (C.________: p. 372 Z. 41 ff.; p. 373 Z. 37 ff.; A.________: p. 383 Z. 10 ff., p. 384 Z. 11 ff.). Gleichzeitig betonten jedoch beide Beschuldigten, wie gefährlich die Demontage eines solchen Schirms sei. So führte C.________ aus, der Schirm könne jederzeit umkip- pen (p. 373 Z. 8), er habe schon mehrmals gesehen, wie Schirme umgefallen seien (p. 377 Z. 22). Auch A.________ äusserte sich in ähnlicher Art und Weise. Er gab an, für sie sei klar gewesen, dass es [der Schirm] ein riesen Hebel sei (p. 385 Z. 16). Sie hätten vorgehabt, den Anpressring wieder mit mindestens vier Schrauben zu befestigen, nachdem sie geschaut hätten, in welche Richtung der Schirm abklappe (p. 382 Z. 7 ff., p. 383 Z. 14 ff.). Dabei rechneten die Beschuldigten gemäss ihren eigenen Aussagen (latent) auch mit der Möglichkeit, dass keine Sicherungsschraube eingesetzt sein könnte. So gab C.________ zu Protokoll, der An- pressring müsse auch gelöst werden, um zu schauen, ob die Sicherungsschraube vorhanden sei (p. 372 Z. 45 f., p. 376 Z. 31 ff.). Er führte sodann zwar aus, er habe den Anpressring gelöst, weil er grundsätzlich davon ausgehe, die Sicherungsschraube sei vorhanden und alles sei korrekt montiert (p. 376 Z. 41 f.). Unmittelbar zuvor hatte er aber auf explizite Nachfrage bestätigt, er rechne damit, dass die Sicherungsschraube nicht vorhanden sei und der Schirm folglich nicht halten würde (p. 376 Z. 37 ff.). A.________ seinerseits gab an, sie hätten nicht gewusst, was auf sie zukomme (p. 385 Z. 15 f.); sie hätten den Schirm ja nicht selbst montiert (p. 384 Z. 47). Deshalb hätten sie dem Straf- kläger gesagt, er solle weggehen, er könne den Schirm nicht halten (p. 385 Z. 15). Mit Blick auf diese Aussagen der Beschuldigten und unter Berücksichtigung ihrer langjährigen Berufs- erfahrung sowie Erfahrung mit dem in Frage stehenden Sonnenschirm kommt das Gericht zum Schluss, dass den Beschuldigten die Gefährlichkeit des Lösens des Anpressringes bei gleichzeitiger Nichtsicherung des Schirms durch ein Hebezeug bekannt war. Entsprechend war ihnen auch be- wusst, dass es sich beim Anpressring um das zentrale Sicherungselement handelte (vgl. auch C.________: p. 373 Z. 37 f.) und noch keine Sicherung durch ein Hebezeug vorhanden war. 24 Hinzu kommt, dass es sich vorliegend für die Beschuldigten nicht um einen Normalfall der Demontage des fraglichen Schirmtyps handelte. Normalerweise werde der Schirm gemäss den Beschuldigten nämlich mit einem Kran als Ganzes senkrecht herausgehoben und nicht – wie es am Unfalltag vorge- sehen gewesen wäre (C.________: p. 374 Z. 44 f) – über das Scharnier umgelegt (C.________: p. 374 Z. 24 ff.; 41 ff.; A.________: p. 382 Z. 3 f., Z. 31 ff., p. 383 Z. 1 ff., 5 ff.). Beim Anheben des Anpressrings handelte es sich jedoch offenbar um ein Standardvorgehen (C.________: p. 379 Z. 26 f.), dass allerdings jedenfalls bei der hier angewandten Demontagemethode mit Umlegen des Schirms im Scharnier – grade mit Blick auf die fehlende Einsehbarkeit der Sicherungsschraube – zu einer gefährlichen Situation führte. Oberinstanzlich brachten die Beschuldigten vor, der Schirm bleibe auch ohne An- pressring stehen, wenn man an jenem nicht manipuliere und es keinen Wind habe (pag. 560, Z. 27; pag. 562, Z. 3 ff.; pag. 566, Z. 44 ff.; pag. 567, Z. 14 ff.). Obschon beide Beschuldigten die Gefahr des Umfallens des Schirms auch ohne Anpressring als gering darstellten, wiesen sie jedoch mehrfach darauf hin, dass das Hantieren mit einem entsprechenden Schirm lebensgefährlich sei (pag. 566, Z. 41 f.; pag. 567, Z. 5 f.), was auch den Angaben des Herstellers sinngemäss entnommen werden kann. Erstmals wurde an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zudem vorgebracht, die Beschuldigten hätten sich darauf verlassen, dass der Schirm zuvor fachmän- nisch aufgestellt worden sei, weshalb auch mit einer vorhandenen Sicherheits- schraube habe gerechnet werden können. Namentlich gab A.________ an, er gehe bei einem derartigen Schirm davon aus, dass dieser von Fachleuten aufgebaut worden sei und dass dann auch die Sicherungsschraube drin sei (pag. 564, Z. 14 ff.). Diese Annahme wurde sodann von C.________ bestätigt (pag. 572, Z. 3 ff.). Diese Aussagen stehen jedoch in Widerspruch dazu, dass die Beschuldigten mehr- fach, zuletzt auch im oberinstanzlichen Verfahren, angaben, der Strafkläger habe ihnen mitgeteilt, dass der fragliche Schirm, respektive die Schirme, bereits mehr- fach durch Mitarbeiter des Alters- und Pflegezentrums aufgebaut worden seien (pag. 566, Z. 19 ff.; pag. 108). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Be- schuldigten wussten, dass der Schirm zuvor nicht unbedingt durch Fachpersonen installiert worden war. Nicht entscheidend ist schliesslich, dass die Gebrauchsanleitung bei der hier an- gewandten Demontagemethode das Anheben des Anpressrings vorsieht, weshalb dies gemäss C.________ als «Standardvorgehen» gilt (pag. 379, Z. 26 f.). Diesbe- züglich hält die Demontageanleitung klar fest, diese Variante bedinge genügend Hilfspersonen oder ein Hebezeug (pag. 39). Die Beschuldigten waren sich denn auch einig, einen Schirm wie den vorliegenden im Normalfall mit einem Kran abzu- bauen und sie rechneten mit einem Kran. Der Einsatz eines Krans war am 2. No- vember 2022 jedoch weder vereinbart noch geplant. Massgebend ist, wie die Be- schuldigten mit dieser unerwarteten Situation umgingen. Sie waren sich bewusst, dass das Umfallen des Schirms zu ernsthaften Verletzungen führen kann und ver- mieden werden muss. Dies teilten sie gemäss eigenen Aussagen dem Strafkläger auch mehrfach mit. Ebenfalls wussten die Beschuldigten aufgrund ihrer jahrelan- gen Erfahrung, dass nach der Entfernung des Anpressrings lediglich eine Siche- rungsschraube dazu dient, den Schirm weiterhin aufrecht zu halten und bereits ei- 25 ne geringe Kraftauswirkung diesen zum Umfallen bringen kann. Mit anderen Wor- ten wussten die Beschuldigten, dass die Sicherungsschraube die Stabilität des Schirms beim Lösen des Anpressrings nicht garantieren kann. Gleichwohl ent- schieden sie sich, mit der Abbauarbeit zu beginnen, ohne auf den angekündigten Stapler zu warten und entfernten den Anpressring ohne die geringste Sicherung. Nachdem die letzte Schraube entfernt war, stürzte der Schirm sogleich um. Dabei wird den Beschuldigten und ihren Rechtsvertretern nicht geglaubt, der Strafkläger habe sie dazu angehalten, vorwärtszumachen (pag. 568, Z. 28 ff.; pag. 569, Z. 40). Dieser hat den Beschuldigten gesagt, sie sollen auf den Stapler warten. Selbst wenn der Strafkläger sich entsprechend geäussert hätte, wovon die Kammer nicht ausgeht, wären die Beschuldigten als die beigezogenen Fachpersonen gehalten gewesen, die strafklägerische Anweisung zu missachten. Sie wussten um die Ge- fahr eines Umfallens des Schirms ohne Sicherung durch ein Hebezeug. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschuldigten entgegen den Einwänden des Strafklägers und aus eigenem Antrieb vorwärts machten, ohne auf den Stapler zu warten (vgl. auch pag. 564, Z. 2). Als sich der Strafkläger dem Schirm näherte, hätten die Beschuldigten die Demontagearbeiten umgehend einstellen sollen und den Strafkläger vehement und klar auf die drohende Gefahr hinweisen und ihn wegweisen müssen, was sie nicht taten. Den Ausführungen der Beschuldigten, dass es keine Rolle spiele, ob man den Anpressring bereits vor der Sicherung löse und nichts passieren könne, wenn man nicht am Schirm hantiere (pag. 569, Z. 34 ff.), kann nicht gefolgt werden. So gab C.________ selbst an, ein derartiger Schirm könne jederzeit umkippen, weshalb er den Strafkläger mehrfach darauf hingewie- sen habe, sich zu entfernen (pag. 373, Z. 5 ff.). 10.8 Der als erwiesen erachtete Sachverhalt Das Alters- und Pflegeheim H.________ (Ort) beauftragte die Firma M.________ (Firmenbezeichnung) mit der Demontage von zwei Sonnenschirmen der Marke T.________ (Firmenbezeichnung), U.________ (Modellbezeichnung), wobei für die Arbeiten ein Stapler sowie zwei Mitarbeiter des Alters- und Pflegeheims als Helfer vorgesehen waren, die Beschuldigten jedoch vom Einsatz eines Krans ausgingen. Die Beschuldigten, gleichgestellte Mitarbeiter der M.________ (Firmenbezeich- nung), waren vor Ort für den korrekten Abbau verantwortlich. Sie begannen ge- meinsam – vor Eintreffen des Staplers und damit bei ungesichertem Schirm – mit der Demontage des ersten Schirms, indem sie beide zu Boden knieten, jedoch bei noch verschraubtem Anpressring nicht erkennen konnten, in welche Richtung das Aufstellscharnier würde umgekippt werden können. Die Demontage ohne Kran ent- sprach nicht dem Standardvorgehen der Beschuldigten. C.________ löste den An- pressring, was A.________ sah. Dieser entfernte sich dann vom Schirm, um mit dem Vorgesetzten zu telefonieren. Es war alleine dem Zufall geschuldet, welcher der beiden Beschuldigten den Anpressring löste. Beide Beschuldigten wählten und wollten dieses Vorgehen. Beim fraglichen Schirm war keine oder eine untaugliche Sicherungsschraube vorhanden, wobei selbst eine eingesetzte, taugliche Siche- rungsschraube bei Lösen des Anpressrings die Stabilität des Schirms nicht ge- währleitstet hätte, was die Beschuldigten wussten. 26 Nachdem C.________ die Schrauben des Anpressrings vollständig gelöst hatte, fiel der Schirm sogleich um und traf den Strafkläger, welcher den Schirm festhielt, respektive aufrechtzuhalten versuchte, im Kopf- bzw. Schulterbereich. Es kann nicht gesagt werden, warum der Schirm nach dem Lösen des Anpressrings umge- hend zu Fall kam. Eventuell war ein leichtes Einwirken des Strafklägers ursächlich, eventuell das Anheben des Anpressrings, eventuell lastete auf dem Schirm eine Spannung, welche mit dem Lösen der letzten Schraube des Anpressrings frei wur- de. Beide Beschuldigten handelten im Wissen, dass es sich beim Anpressring um das zentrale Sicherungselement handelt und auch eine korrekt angebrachte Siche- rungsschraube die Stabilität des Schirms bei Lösen des Anpressrings nicht garan- tiert. Sodann wussten die Beschuldigten um die grundsätzliche Gefährlichkeit ihres Vorhabens (Lösen des Anpressringes bei gleichzeitiger Nichtsicherung durch ein Hebezeug). Weder ein Kran war vor Ort, noch der Stapler, dessen Ankunft der Strafkläger in Aussicht gestellt hatte. Gleichwohl begannen die Beschuldigten mit der Demontage des Schirms. Die Montage- und Gebrauchsanleitung für den Abbau des Schirms U.________ (Modellbezeichnung) konsultierten sie vorgängig nicht. Durch den Fall des Schirms erlitt der Strafkläger Brüche des 12. Brustwirbels sowie des 1. und 3. Lendenwirbels, eine Thoraxprellung und Fraktur der Rippen 7 und 8 links, eine Lungenprellung sowie eine Leberlazeration. Er befand sich vom 2. No- vember 2022 – 8. November 2022 auf der Intensivstation des Spitals P.________ (Ort) und anschliessend bis am 28. November 2022 auf der Normalstation. Im An- schluss daran verbrachte der Strafkläger fünf Wochen in der Rehabilitationsklinik Q.________ (Ort). Der Strafkläger war vom 2. November 2022 bis 24. September 2023 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 25. September 2023 war der Strafkläger teilweise arbeitsfähig, wobei seine Arbeitsfähigkeit schrittweise erhöht wurde. Ab Juli 2024 war vorgesehen, dass der Strafkläger wieder zu 100 % arbeitet. Im Zeit- punkt des vorinstanzlichen Urteils litt der Strafkläger bei der Arbeit teilweise immer noch an Rückenschmerzen; diese erforderten aber keine Einnahme von Medika- menten. Bei der Arbeit war er im Weiteren weiterhin dahingehend eingeschränkt, dass er nicht allzu schwer Heben durfte. Ferner konnte er bis und mit ca. April 2024 seinen Freizeitaktivitäten nur eingeschränkt nachgehen, weil er sich jeweils von der Arbeit erholen musste. In psychischer Hinsicht hatte der Strafkläger den Unfall nach Inanspruchnahme professioneller Hilfe während des Spitalaufenthalts mittler- weile verdaut. Im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Hauptverhandlung litt der Strafkläger weiterhin an Rückenschmerzen. Er benötigt trotz andauernder Physiotherapie am Morgen eine gewisse Anlaufzeit, kann aber dann seiner Arbeit im bisherigen Umfang nach- kommen. Mit einer gewissen Regelmässigkeit ist er jedoch auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Weiter ist er bei der Arbeit auf die Benutzung einer Hebehilfe und die Mithilfe seiner Arbeitskollegen angewiesen, welche ihm die kör- perlich anspruchsvollsten Arbeiten abnehmen. 27 III. Rechtliche Würdigung 11. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zur fahrlässigen Körperverletzung wird integral auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 30 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 453 ff.). 12. Subsumtion 12.1 Erfolgseintritt Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 457 f.): Infolge des Arbeitsunfalls vom 02.11.2022 erlitt der Strafkläger Brüche des 12. Brustwirbels sowie des 1. und 3. Lendenwirbels, eine Thoraxprellung und Fraktur der Rippen 7 und 8 links, eine Lungenprel- lung sowie eine Leberlazeration. Der Strafkläger befand sich vom 02.11.2022 – 08.11.2022 auf der In- tensivstation des Spitals P.________ (Ort) und anschliessend bis am 28.11.2022 auf der Normalstati- on. Im Anschluss daran verbrachte der Strafkläger fünf Wochen in der Rehabilitationsklinik Q.________ (Ort). Der Strafkläger war vom 02.11.2022 bis 24.09.2023 zu 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 25.09.2023 war der Strafkläger dann teilweise arbeitsfähig, wobei seine Arbeitsfähigkeit schritt- weise erhöht wurde. Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung war vorgesehen, dass der Strafkläger ab Juli 2024 100 % arbeiten können würde. Damit ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverlet- zung ohne Weiteres erfüllt. Es ist weiter zu prüfen, ob gar eine schwere Körperverletzung vorliegt. In Frage käme vorliegend die Generalklausel der «andere[n] schwere[n] Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geisti- gen Gesundheit eines Menschen» gemäss aArt. 122 StGB Abs. 3 StGB (in der bis 30.06.2023 gel- tenden Fassung). Unter Verweis auf die bei den allgemeinen rechtlichen Ausführungen aufgezeigten «Grenzwerte» aus der (bundesgerichtlichen) Rechtsprechung hinsichtlich der Dauer von Spitalaufent- halt und Arbeitsunfähigkeit liegt nach Auffassung des Gerichts in objektiver Hinsicht aber gerade noch keine schwere Körperverletzung vor. Die erlittenen Verletzungen waren zweifellos erheblich, der Strafkläger war allerdings inklusive des Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik «lediglich» gut zwei Monaten hospitalisiert und «nur» zwanzig Monate (teilweise) arbeitsunfähig. Hinzu kommt, dass der Strafkläger den Arbeitsunfall in psychischer Hinsicht mittlerweile verdaut hat und er nach seinen An- gaben im Urteilszeitpunkt wieder Freizeitaktivitäten nachgehen konnte, nachdem er bis und mit ca. April 2024 diesbezüglich eingeschränkt war. Bei der Arbeit war er im Urteilszeitpunkt immer noch da- hingehend eingeschränkt, dass er nicht allzu schwer Heben darf und teilweise Rückenschmerzen hat- te; letztere erforderten aber keine Einnahme von Medikamenten. Damit ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, was sei- tens der Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Gestützt auf die erlittenen Verlet- zungen liegt nach Auffassung der Kammer in objektiver Hinsicht mindestens ein Grenzfall zu einer schweren Körperverletzung vor. So waren die erlittenen Verlet- zungen erheblich und machen sich auch im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils und damit mehr als 2 Jahre nach dem Vorfall immer noch bemerkbar. Die Schmer- zen des Strafklägers sind zuweilen derart stark, dass er Schmerzmittel einnehmen und sich den Tag hindurch zwischenzeitlich hinsetzen muss. Hinzu kommt, dass der Strafkläger über 9 Monate vollständig und weitere rund 11 Monate teilweise ar- 28 beitsunfähig war. Schliesslich musste der Strafkläger aufgrund seiner Verletzung für eine längere Zeit auf Freizeitaktivitäten verzichten. Seit den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach in objektiver Hinsicht gerade noch keine schwere Körper- verletzung vorliege, konnte somit keine Verbesserung, sondern eher eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustands des Strafklägers festgestellt werden. Die- ser rechnet nicht mit einer Besserung seines Zustands. Da der Strafkläger auf eine Anfechtung der vorinstanzlichen rechtlichen Qualifikation verzichtete, erübrigen sich weitere Ausführungen. 12.2 Abgrenzung Tun / Unterlassen Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 458): Gemäss dem Beweisergebnis initiierten und begannen die Beschuldigten die Demontage respektive die Vorbereitungsarbeiten bei gleichzeitiger Nichtsicherung des Schirmes, indem sie beide beim «Un- fallschirm» zu Boden knieten und beschlossen, den Anpressring zu lösen, um schauen zu können, in welche Richtung der Schirm würde über das Aufstellscharnier umgelegt werden können, worauf C.________ die Verankerungsschrauben löste und sich A.________ C.________ zum anderen Schirm begab. Damit ist zunächst klar, dass bei C.________ aktives Tun vorlag. Nach Ansicht des Gerichts gilt dies sodann auch in Bezug auf A.________. Auch er handelte, indem er den Entschluss fasste, gemeinsam mit C.________ trotz noch nicht vorhandener Sicherung mittels Stapler mit der Demontage zu beginnen, und diesen Entschluss auch umsetzte, indem er sich gemeinsam mit C.________ beim Unfallschirm hinkniete und das Lösen der Schrauben durch C.________ mitinitiier- te. Nach der Subsidiaritätstheorie (vgl. BSK StGB-NIGGLI/MUSKENS, 4. Aufl. 2019, Art. 11 N 53) ist damit bei beiden Beschuldigten von einem (möglichen) Begehungsdelikt auszugehen. Präzisierend ist festzuhalten, dass die Kammer einzig das Entfernen von A.________ um zu telefonieren und nicht das Begeben zum anderen Schirm als erstellt erachtet. Zudem wollten beide Beschuldigten das Lösen des Anpressings, als C.________ zu Werke ging. 12.3 Natürliche Kausalität Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 459): Die Initiierung und der Beginn der Demontage mittels Lösens der Verankerungsschrauben waren bei gleichzeitiger Nichtsicherung des Schirms durch ein Hebezeug offenkundig natürlich kausal für die durch den Strafkläger erlittenen Verletzungen. Dies gilt namentlich auch für das Handeln von A.________: (Auch) er ergriff die Initiative zur Demontage des Unfallschirms, indem er sich gemein- sam mit C.________ zu diesem begab, sich dort hinkniete und so gemäss dem für beide Beschuldig- ten üblichen Vorgehen das Lösen der Verankerungsschrauben durch C.________ (mit-)anstiess. Nach Auffassung des Gerichts liegt hier folglich gerade keine Problematik des zu erweisenden natür- lichen Kausalzusammenhangs im Sinne der sog. «Rolling stones»-Rechtsprechung (BGE 113 IV 58) vor, welche Anwendung finden kann, wenn nicht erstellbar ist, welcher der jeweiligen Einzelbeiträge für den tatbestandsmässigen Erfolg kausal geworden ist. Vielmehr waren die jeweiligen Einzelbeiträ- ge beider Beschuldigten – und jeder für sich alleine – conditio sine qua non für den Erfolg. Die vom Strafkläger erlittenen Verletzungen wären nicht eingetreten, wenn A.________ und C.________ nicht 29 beide den Entschluss zur Demontage gefasst und beide diesen auch umgesetzt hätten. Es ist nicht so, dass einer der beiden Beschuldigten ohne den anderen gehandelt und eigenverantwortlich alleine am Schirm zu manipulieren begonnen hätte. Dass im Ergebnis – was dem Zufall geschuldet war – al- leine C.________ die Verankerungsschrauben am Unfallschirm löste (und sich A.________ alsdann dem zweiten Schirm widmete), ist nicht massgebend. Selbst wenn man Übrigen die natürliche Kausalität des Einzelbeitrages von A.________ verneinen wollte, wäre diese aufgrund der gemeinsam vorgenommen Gesamthandlung zu bejahen (vgl. zum Ganzen Ziff. III.1.5 hiernach). Präzisierend ist festzuhalten, dass mit den Verankerungsschrauben diejenigen des Anpressrings gemeint sind, welche gelöst wurden. Wie erwähnt geht die Kammer zudem davon aus, dass sich A.________ entfernte, um zu telefonieren und nicht, um sich dem zweiten Schirm zu widmen. 12.4 Missachtung einer Sorgfaltspflicht Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 36 ff.): Als Sorgfaltsnormen kommen zunächst die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Unfallverhütung und Sicherheit in Betracht. Nach Art. 82 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.03.1981 (UVG, SR 832.20) sind Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern. Arbeit- nehmer müssen zudem allgemein anerkannte Sicherheitsregeln (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung vom 19.12.1983 [VUV, SR 832.30]) und die Vorgaben des Herstellers über die Verwendung von Arbeitsmitteln (Art. 32a Abs. 1 Satz 3 VUV) berücksichtigen. Schliesslich sind zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten geeignete Arbeitsmittel zu benützen (Art. 41 Abs. 2 VUV). Zur Konkretisierung der bei der Demontage des vorliegenden Sonnenschirms anzuwendenden Sorg- falt ist zunächst analog Art. 32a Abs. 1 Satz 3 VUV als Vorgabe der Herstellerin die Montage- und Gebrauchsanleitung U.________ (Modellbezeichnung) (p. 30 ff.) der T.________ (Firmenbezeich- nung) heranzuziehen. Unter Ziff. 4 der Montage- und Gebrauchsanleitung [«Demontage»] wird einer- seits der komplette Abbau (Ziff. 4.1 «Abbau des Schirms») sowie anderseits der schnelle Abbau des Schirms (Ziff. 4.2 «Mast umlegen») beschrieben (p. 39 f.). Das letztgenannte Vorgehen gemäss Ziff. 4.2 war am 22.11.2022 vorgesehen. In Ziff. 4.2 wird die Demontage respektive das Umlegen des Masts (schneller Abbau) in den ersten vier Bullet Points wie folgt umschrieben (p. 40): «● Umlegeplatz freimachen. ● Anpressring (3) von Bodenhülse losschrauben und oberhalb der Handkurbel gepolstert fixieren (Fig. 14). ● Schirm festhalten und Sicherungsschraube (5) lösen (Fig. 15). ● Schirmmast sorgfältig umlegen.» Bei der isolierten Betrachtung dieser Anleitung erscheint in grammatikalisch Hinsicht nicht ganz klar, ab welchem Zeitpunkt der Schirm festzuhalten respektive mit einem Hebezeug zu sichern ist. Aller- dings findet sich bereits einleitend zum ganzen Abschnitt «Demontage», direkt unter dem Titel von 30 Ziff. 4, mit einem grossen Gefahrensymbol folgender Hinweis: «Schirm U.________ (Modellbezeich- nung) – ohne Fachpersonal mit Hebezeug – nicht als Ganzes umlegen: UMSTURZGEFAHR!» (p. 39). An gleicher Stelle und damit chronologisch vor der konkreten Anleitung wird sodann festgehalten, beim schnellen Abbau gemäss Ziff. 4.2 sei sicherzustellen, dass genügend Hilfspersonal oder ein He- bezeug verfügbar sei (p. 39). Beides impliziert, dass der Schirm respektive der Mast bereits ab Beginn der Demontagearbeiten, d.h. vor dem Lösen des Anpressringes, gesichert sein muss. In diesem Sin- ne präzisierte auch die T.________ (Firmenbezeichnung) mit Schreiben vom 12.01.2024, dass ab dem Zeitpunkt des Lösens des Anpressringes der Schirm alternativ entweder durch Hebezeug (z.B. Kran oder Flaschenzug) oder durch genügend Hilfspersonen (zwei bis drei Personen) zu sichern und zu stabilisieren sei (p. 250). Beim Einsatz eines Hebezeugs solle der Schirm vor dem Lösen des An- pressrings gesichert sein (p. 251). Dies erscheint – auch ohne Rückgriff auf die ebenerwähnten Erläu- terungen – sachlogisch, zumal der Anpressring das zentrale Sicherungselement des Schirmes dar- stellt. Bereits die allgemeine Lebenserfahrung, aber auch die konkrete persönliche Berufserfahrung der Beschuldigten sowie Art. 41 Abs. 2 VUV und der allgemeine Gefahrensatz (vgl. dazu BSK StGB- NIGGLI/MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 112 mit Hinweisen) geboten, den schweren und damit gefähr- lichen Schirm in geeigneter Weise zu sichern, bevor das Element, welches dieses als einziges zuver- lässig aufrechtzuhalten vermag, gelöst wird. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass C.________ explizit zu Protokoll gab, er rechne damit, dass die Sicherungsschraube nicht vorhanden sei und der Schirm folglich nicht halten würde. A.________ seinerseits angab, sie hätten nicht ge- wusst, was auf sie zukomme, da die den Schirm zuvor nicht selbst montiert gehabt hätten und beide Beschuldigten den Strafkläger mehrfach anwiesen, sich zu entfernen, weil es gefährlich sei. Trotzdem begannen die Beschuldigten mit der Demontage, ohne dass der Schirm durch den aufgebotenen, aber noch nicht anwesenden Stapler (oder durch eine genügenden Anzahl Hilfspersonen) gesichert war; dies sogar obwohl sie vom Strafkläger noch darauf hingewiesen wurden, sie dürften nicht ohne Stapler weitermachen. Obwohl der Strafkläger ihren Aufforderungen, sich zu entfernen, nicht Folge leistete, und obwohl er immer wieder am Schirm manipulierte, indem er diesen festhielt, setzten sie die Demontage fort, indem C.________ im Einverständnis mit A.________ die Verankerungsschrau- ben löste, um den Anpressring anzuheben. Damit hatten sie einen gefährlichen Zustand für Leib und Leben des Strafklägers geschaffen und waren zur Vermeidung der Verletzung des Strafklägers ver- pflichtet, für nötigen Schutzmassnahmen, namentlich für die Sicherung des Schirmes zu sorgen. Zusammenfassend waren die Beschuldigten aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen und gestützt auf die Montage- und Gebrauchsanleitung in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen sowie aufgrund des allgemeinen Gefahrensatzes grundsätzlich verpflichtet, vor dem Lösen des Anpressrin- ges für geeignete Schutzmassnahmen, namentlich für die Sicherung des Schirms durch Hebezeug, zu sorgen. Zu prüfen bleibt, ob die Beschuldigten gestützt auf den Vertrauensgrundsatz darauf vertrauen durften, dass die Sicherungsschraube ordnungsgemäss vorhanden war und diese bei Lösen des Anpressrin- ges den Schirm (vorübergehend und bei Abwesenheit mehr als geringfügiger äusserer Einflüsse) sta- bilisiert. […] Die Beschuldigten initiierten und begannen mit der Demontage, indem die Verankerungs- schrauben des Anpressringes […] gelöst wurden. Dabei wären die Beschuldigten verantwortlich ge- wesen, die nötigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (vgl. hiervor), namentlich den Schirm durch ein Hebezeug zu sichern. Sie waren mithin verantwortlich für die […] sicherung. […] die Beschuldigten als Garanten für die […] Sicherung nicht auf die Funktionsfähigkeit der Sicherungsschraube […] ver- lassen. […] Vielmehr waren alleine die Beschuldigten als beauftragte Fachmänner für die sichere Demontage der Schirme verantwortlich. […] Der Vertrauensgrundsatz ist somit vorliegend nicht an- wendbar. 31 Beide Beschuldigten habe die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht zur Sicherung des Schirms verletzt. Ergänzend ist festzuhalten, dass gemäss der Montage- und Gebrauchsanleitung U.________ (Modellbezeichnung) für den Abbau des Schirms mindestens eine Fachperson und 2 bis 3 Hilfspersonen benötigt werden, wenn kein Hebezeug vor- handen ist (pag. 39 f.; pag. 250). Dies entspricht sodann auch der Personenzahl gemäss Korrespondenz zwischen der M.________ (Firmenbezeichnung) und dem Alters- und Pflegeheim (pag. 55 ff.). Damit wären im vorliegenden Fall zwar genü- gend Personen aufgeboten gewesen, im Zeitpunkt des Vorfalls waren jedoch nur der Strafkläger und der Beschuldigte 2 beim Schirm, weshalb nicht auf den Einsatz des Hebezeugs hätte verzichtet werden dürfen. Ohne Einsatz des vereinbarten Staplers zur Sicherung oder des Haltens des Schirms durch 3-4 Personen hätte der Anpressring nicht entfernt werden dürfen. Den oberinstanzlichen Ausführungen der Beschuldigten, die Gebrauchsanweisung sehe nicht vor, dass der Schirm be- reits in diesem Zeitpunkt hätte gesichert werden müssen, kann nicht gefolgt wer- den. Die Gebrauchsanleitung ist in diesem Punkt unmissverständlich. Nichts ande- res ergibt sich aus dem fachmännischen Wissen der Beschuldigten, welche um die Gefahren des Schirms wussten und mit einem Kran rechneten. Mit ihrer Vorge- hensweise missachteten die Beschuldigten die gebotenen Vorsichtsmassnahmen und die klar definierte Vorgehensweise gemäss der Gebrauchsanleitung. Dabei kannten die Beschuldigten, wie erwähnt, die Gefahr des Umfallens des Schirms. Hätten sie wirklich darauf vertraut, dass eine Sicherungsschraube einge- setzt ist, welche den Schirm zu sichern in der Lage ist, wäre der Strafkläger nicht zum Weggehen aufgefordert worden. Am fraglichen Morgen bestand kein Zeitdruck, weshalb die Beschuldigten problem- los auf den Stapler hätten warten können. Zudem verlangte die neue Situation auf- grund der Absenz eines Krans nach einer besonders vorsichtigen Vorgehensweise und nicht nach einem Verzicht auf die in der Sache gebotene Sicherheit. Spätes- tens im Zeitpunkt, als den Beschuldigten klar wurde, dass es sich vorliegend nicht um ein fachgerechtes (pag. 374, Z. 25 f.) Standardvorgehen mit einem Kran han- delte, wäre es an der Zeit gewesen, die Gebrauchsanweisung und die Offerte zu lesen oder den Chef anzurufen. Aufgrund des Nichtvorhandenseins des erwarteten Krans hätten die Beschuldigten besonders vorsichtig ans Werk gehen müssen. Sie hätten auf den Stapler warten müssen, das Lösen der Schrauben unterlassen sol- len oder genügend Hilfspersonen beiziehen müssen. Die Beschuldigten taten nichts davon und haben die ihnen obliegende Sorgfalts- pflicht zur Sicherung des Schirms verletzt. 12.5 Voraussehbarkeit (Adäquanz) Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 462 f.): Es ist ferner zu fragen, ob für die Beschuldigten individuell voraussehbar war, dass die Initiierung und der Beginn der Demontage bei gleichzeitiger Nichtsicherung zum Umsturz des Schirmes und zu den Verletzungen des Strafklägers führen könnten. 32 Gemäss dem Beweisergebnis erkannten die Beschuldigten die Gefährlichkeit ihres Vorhabens. Ent- sprechenden wiesen sie den Strafkläger auch mehrfach an, sich zu entfernen. C.________ äusserte sich dahingehend, dass der Schirm jederzeit umkippen könne (p. 373 Z. 8). In diesem Sinne gab auch A.________ an, der Schirm sei ein riesen Hebel (p. 385 Z. 16) und sie hätten dem Strafkläger gesagt, er solle weggehen, er könne ihn [den Schirm] nicht halten (p. 385 Z. 15). Für die Beschuldigten war mithin voraussehbar, dass der Schirm umfallen und den Strafkläger verletzen könnte. Ebensowenig führt das Fehlen der Sicherungsschraube (oder das Vorhandensein einer ungeeigneten Sicherungsschraube) zur Verneinung der Adäquanz. So verwiesen die Beschuldigten in ihren Einver- nahmen explizit (C.________) bzw. zumindest implizit (A.________) selbst auf die Möglichkeit, dass die Sicherungsschraube nicht oder nicht richtig eingesetzt sein könne (vgl. Ziff. II.1.7 hiervor). Damit war ein solcher Umstand nach ihren individuellen Kenntnissen voraussehbar. Zudem liegt das Versa- gen eines […] Sicherungssystems wie der Sicherungsschraube auch nicht fernab jeder Realität und Lebenserfahrung. Es ist mithin zwar davon auszugehen, dass das Fehlen der (oder das Vorhanden- sein einer nicht geeigneten) Sicherungsschraube die unmittelbarste Ursache für den Erfolg war. Aller- dings war dies nach dem Gesagten kein derart aussergewöhnlicher Umstand, dass damit schlechthin nicht zu rechnen war. Entsprechend drängt dieser Umstand das Verhalten der Beschuldigten, die Initi- ierung und den Beginn der Demontage trotz fehlender (Haupt-)Sicherung des Schirms, nicht dermas- sen in den Hintergrund, dass ihnen die Verletzungen des Strafklägers nicht zugerechnet werden könnten. Schliesslich verwirklichte sich gerade das Risiko, welches durch die Sorgfaltspflicht hätte vermieden werden sollen, nämlich das Umstürzen des Schirms bei fehlendem […] sicherungssystem (Sicherungsschraube) infolge fehlender […] sicherung (Anpressring respektive Sicherung durch He- bezeug). Sodann lässt auch das Verhalten des Strafklägers die Voraussehbarkeit nicht entfallen, zumal für die Beschuldigten offenkundig erkannten, dass sich der Strafkläger trotz ihrer Anweisungen nicht vom Schirm entfernen wollte. Trotzdem setzten sie aber die Arbeiten fort (zur Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung vgl. Ziff. III.1.2.7 hiernach; zur einverständlichen Fremdgefährdung vgl. Ziff. III.1.3 hiernach). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten wussten, dass auch bei Vor- handensein einer gehörigen Sicherungsschraube die Gefahr eines Umfallens des Schirms und der Verletzung des Strafklägers drohte. Wenn der Anpressring nach Sicherung des Schirms durch den Stapler gelöst worden wäre, hätte sich die Ge- fahr nicht verwirklicht. 12.6 Vermeidbarkeit (Wahrscheinlichkeitstheorie) Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 463): Die Vermeidbarkeit des Erfolges ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen. Hätten die Beschuldigten sich pflichtgemäss verhalten und den Schirm vor dem Beginn der Demontage mit einem Hebezeug gesichert, namentlich auf den aufgebotenen Stapler gewartet, wäre die Sicherung gewährleistet ge- wesen. Das Fehlen der (oder Nichtvorhandensein einer geeigneten) Sicherungsschraube wäre in die- sem Fall irrelevant gewesen. Der Schirm wäre somit mit hoher Wahrscheinlichkeit bzw. hier mit Si- cherheit nicht umgestürzt und hätte den Strafkläger nicht verletzt, mithin wäre der Erfolg nicht einge- treten. 33 Der eingetretene Erfolg als Folge ihres sorgfaltswidrigen Verhaltens war für die Beschuldigten nach dem Gesagten sowohl voraussehbar als auch vermeidbar. Es wäre ihnen zumutbar gewesen, erst mit der Demontage zu beginnen, als der Schirm mit einem Hebezeug gesichert gewesen wäre. 13. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 464): Anders als die Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung (eigenverantwortliche Selbstgefährdung) ist die einverständliche Fremdgefährdung grundsätzlich strafbar (BGE 125 IV 189 E. 3a; BGE 134 IV 149 E. 4.4 f.) und könnte nur unter dem Gesichtspunkt der Einwilligung gerechtfertigt werden (DONATSCH, StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 14 N 5, STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, All- gemeiner Teil I, Basel 2011, § 16 N 20). Einverständliche Fremdgefährdung ist gegeben, wenn der Rechtsgutträger sich im Bewusstsein des Risikos durch einen anderen gefährden lässt (BGE 134 IV 149 E. 4.4). Wie bereits dargelegt, wollte sich der Strafkläger gerade nicht in Gefahr begeben (vgl. Ziff. III.1.2.7 hiervor). Zwar entfernte er sich trotz Aufforderung der Beschuldigten nicht vom Schirm, jedoch brach- te er klar zum Ausdruck, die Beschuldigten dürften die Demontage nicht ausführen, bevor der Stapler da sei (vgl. p. 384 Z. 10, 16 f.). Mit Blick auf diese klare Willensbekundung kann folglich nicht ge- schlossen werden, der Strafkläger habe in ein Risiko eingewilligt. Es liegt keine rechtfertigende Einwil- ligung vor. Selbst wenn man im Übrigen von einer Einwilligung ausgehen möchte, wäre infolge des Ausmass der Verletzungen des Strafklägers fraglich, ob diese rechtfertigend wirken könnte, zumal die Einwilligung in die Fremdgefährdung nicht auf sachlich vertretbaren Gründen beruhen würde (vgl. statt vieler BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 131). Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 14. Fazit Die Beschuldigten erfüllen je einzeln den objektiven und subjektiven Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung und sind entsprechend schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen, Strafrahmen und Strafart Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung, zum Strafrahmen und zur Strafart kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 468 f.). 16. Strafzumessung betreffend A.________ 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Objektive Tatschwere Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit (GETH, in: 34 Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Vorbemerkungen N 4 f. zu 122-126). Beim Fahrlässigkeitsdelikt ist für die Einschätzung der objektiven Tatschwere ent- scheidend, in welchem Mass der Täter gegen die Sorgfaltspflicht verstossen hat. Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten ist anders zu bewerten als blosse Unachtsamkeit (MATHYS, Leitfanden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 127). Das Ausmass des durch A.________ verschuldeten Erfolgs ist recht erheblich. Der Strafkläger musste sich einer Operation unterziehen und war fast einen Monat hospitalisiert, wovon die ersten sieben Tage auf der Intensivstation. Es folgte ein fünfwöchiger Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik. Der Strafkläger war vom 2. November 2022 bis 24. September 2023 zu 100 % arbeitsunfähig und konnte in der Folge seine Arbeit schrittweise wieder aufnehmen. Erst ab Juli 2024 war vorge- sehen, dass er wieder zu 100 % arbeitet. Der Strafkläger war im Zeitpunkt des obe- rinstanzlichen Urteils bei der Arbeit immer noch eingeschränkt. Er darf nicht allzu schwer Heben, hat teilweise Rückenschmerzen, bedarf einer Hebehilfe und ist auf die Unterstützung von Mitarbeitenden angewiesen. Zudem muss der Strafkläger zuweilen Schmerzmittel (Tramadol) einnehmen. Schliesslich wurde durch den Un- fall ein bereits bestehender Nabelbruch weiter aufgerissen, welcher in der Folge ebenfalls operiert werden musste (pag. 363, Z. 18 ff.). Im Zeitpunkt des erstinstanz- lichen Urteils hatte der Strafkläger den Arbeitsunfall in psychischer Hinsicht verdaut und konnte wieder Freizeitaktivitäten nachgehen, nachdem er bis und mit ca. April 2024 die Zeit nach der Arbeit jeweils vorwiegend zur Erholung nutzen musste. Nach Auffassung der Kammer liegt eine fahrlässige einfache Körperverletzung an der Grenze zu einer schweren vor. Beim Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung handelt es sich vorliegend nicht um eine Gleichgültigkeit, jedoch um mehr als eine blosse Unachtsamkeit, nachdem A.________ um die Gefährlichkeit des Lösens des Anpressrings trotz fehlender Si- cherung wusste und es sich beim gewählten Vorgehen nicht um das Standardvor- gehen handelte. Zu Berücksichtigen ist weiter, dass es sich beim Beschuldigten um einen Fachmann handelt, der zur Verhinderung eines Unfalls beigezogen worden war. Die Art und Weise des Vorgehens ist nicht als überaus verwerflich zu werten, den- noch hätte vom Beschuldigten als Fachmann ein anderes Verhalten erwartet wer- den können. Insoweit die Vorinstanz unter diesem Titel ein Mitverschulden des Strafklägers berücksichtigte, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Der Strafkläger wollte die Sicherung des Schirms übernehmen. Dass die Beschuldigten den Strafkläger aufforderten, sich vom Schirm zu entfernen, wirkt sich jedoch nicht verschuldensmindernd aus. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digten den Anpressring im Wissen darum, dass dieser selbst bei vorhandener Si- cherheitsschraube umfallen kann und der Strafkläger den Schirm festhielt, lösten. Gesamthaft wiegt das objektive Tatverschulden – unter Berücksichtigung des wei- ten Strafrahmens bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – noch leicht. 35 16.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte fahrlässig, was tatbestandsimmanent ist. Allerdings handelte er unbewusst fahrlässig, was sich verschuldensmindernd auswirkt (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz. 252). Die Beschuldigten wollten den Auftrag rasch erledigen (vgl. C.________: pag. 375, Z. 39 ff; sinngemäss A.________: pag. 382, Z. 34 f.) und gingen allzu sorglos ans Werk. Das Geschehen wäre ohne Weiteres vermeid- bar gewesen. Die Beweggründe und die Vermeidbarkeit wirken sich nicht verschul- denserhöhend oder –vermindernd aus und sind neutral zu werten. 16.1.3 Gesamtverschulden Die Vorinstanz erachtete eine Strafe von 45 Tagessätzen als angemessen. Der Kammer erscheint gestützt auf die objektive und subjektive Tatschwere demge- genüber eine deutlich höhere Strafe als angemessen. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (vgl. E. I.4.3) verbleibt es jedoch bei der vorinstanzlich festgelegten Strafe, zumal sich die nachstehenden Täterkomponenten neutral auswirken. 16.2 Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse von A.________ ist zu erwähnen, dass er in getrennter Ehe lebt und einen Sohn hat (pag. 381, Z. 14 ff.; pag. 557, Z. 32 f.). Im Urteilszeitpunkt war er seit Jahren bei der M.________ (Fir- menbezeichnung) angestellt (pag. 542 f.). A.________ weist zwei Einträge auf, wo- von allerdings nur einer vor der hier zu ahndenden Tat datiert: Am 22. Januar 2015 wurde er von der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 14 48298) wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstra- fe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 verurteilt (pag. 544 f.). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und liegt bereits neun Jahre zurück. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich daher neutral aus. A.________ verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich korrekt, was aber auch erwartet werden darf. Bezüglich seiner Sorgfaltspflichtverletzung blieb er hingegen uneinsichtig, was sich zuletzt auch aus seinen Äusserungen zum Beweggrund seiner Berufung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergab. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist insgesamt neutral zu werten. Die Strafempfindlichkeit von A.________ ist als durchschnittlich einzustufen. Die Täterkomponenten wirken sich nicht auf die Strafhöhe aus. Es bleibt bei der festgesetzten Strafe von 45 Tagessätzen. 16.3 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 36 A.________ erzielt gemäss eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5’958.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen; pag. 542 f.; pag. 557, Z. 41 f.; pag. 560, Z. 39 ff.). Hinzuzuzählen sind die Kinderzulagen von monatlich CHF 250.00. Von diesem Einkommen ist ein Pauschalabzug von 25 % für die Krankenkassenprämien und die Steuern, ausmachend CHF 1'552.00, zu machen, so dass ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4’656.00 verbleibt. In Abzug zu bringen sind weiter die monatlichen Unterhaltsbeiträge an den Sohn von CHF 1'000.00 (pag. 562, Z. 42 f.) zuzüglich den ebenfalls weitergeleiteten Kinderzulagen von CHF 250.00 (pag. 557, Z. 41 f.). Es ist folglich von einem massgebenden Einkommen von CHF 3’406.10 auszugehen. Entsprechend wird die Höhe des Tagessatzes auf abgerundet CHF 110.00 festgelegt (CHF 3’406.10 / 30 Tage). 16.4 Zusatzstrafe und konkretes Strafmass Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 472): Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer be- straft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprin- zip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 m.w.H.). Am 09.12.2022 wurde A.________ von der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Be- schimpfung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00 verurteilt (p. 329). Es ist folglich eine Zusatzstrafe auszufällen, wobei festzuhalten ist, dass die schwerste Straftat im Zweiturteil liegt, da Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen bestraft wird. Die Einzelstrafe für die fahrlässige Körperverletzung beträgt 45 Strafeinheiten. Die Vorstrafe von 10 Strafeinheiten ist im Umfang von 50 Prozent, ausmachend 5 Strafeinheiten, asperierend zu berück- sichtigen. Von der hypothetischen Gesamtstrafe von 50 Strafeinheiten ist nunmehr die Vorstrafe von 10 Tagessätzen zu subtrahieren, womit eine Zusatzstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 4'400.00, resultiert. 16.5 Vollzugsart Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 472 f.): Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten der Täterin zu stellen. Für die Gewährung des beding- 37 ten Vollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, die Täterin werde sich in Zukunft nicht be- währen (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24.03.2023 E. 2.3.2). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). A.________ weist zwar Vorstrafen auf, jedoch sind beide nicht einschlägig und die eine liegt schon über neun Jahre zurück (vgl. Ziff.IV.3.2 hiervor). Im Weiteren geht A.________ einer geregelten Er- werbstätigkeit nach (vgl. Ziff. IV.3.2. hiervor). Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Straf- verfahren eine genügende spezialpräventive Wirkung zeitigt, weshalb A.________ keine ungünstige Prognose attestiert werden muss. Vielmehr darf von A.________ künftiges Wohlverhalten erwartet werden. Die Geldstrafe wird daher bedingt ausgesprochen und die Dauer der Probezeit auf zwei Jah- re festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine Verbindungsbusse als Denkzettel scheint nicht nötig und es liegt auch keine Schnittstellenproblematik vor, welche eine Busse rechtfertigen würde. 16.6 Fazit A.________ ist zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.00, total aus- machend CHF 4’400.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 9. Dezember 2022 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 17. Strafzumessung betreffend C.________ 17.1 Vorbemerkungen Wie bereits die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als angebracht, für die Strafzumessung betreffend C.________ weitestgehend auf die vorstehenden Aus- führungen bei A.________ zu verweisen. Auch bezüglich C.________ gilt, dass nach Ansicht der Kammer eine deutlich höhere Einsatzstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen wäre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe, zumal sich die Täter- komponenten auch bei C.________ neutral auswirken. 17.2 Tatkomponenten und Gesamtverschulden Mit Verweis auf die Ausführungen zur objektiven und die subjektiven Tatschwere bei A.________ (vgl. E. IV.16.1) ist auch bei C.________ von einer Tatkomponen- tenstrafe von 45 Strafeinheiten auszugehen. 17.3 Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von C.________ ist festzuhal- ten, dass er geschieden ist und eine Tochter hat (pag. 372, Z. 15 ff.; pag. 565, Z. 12 ff.). Im Urteilszeitpunkt war er seit Jahren bei der M.________ (Firmenbe- zeichnung) angestellt (pag. 306 ff., pag. 372 Z. 25 f.; pag. 565, Z. 12 ff.). C.________ verfügt über zwei länger zurückliegende und nicht einschlägige Vor- strafen (pag. 546 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich – insbesondere, weil die Vorstrafen nicht einschlägig sind und länger zurückliegen – neutral aus. C.________ verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren grundsätzlich korrekt, was aber auch erwartet werden darf. Bezüglich seiner Sorgfaltspflichtverletzung blieb er hingegen uneinsichtig, was sich zuletzt auch aus seinen Äusserungen zum 38 Beweggrund seiner Berufung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergab. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist insgesamt neutral zu werten. Die Strafempfindlichkeit von C.________ ist als durchschnittlich einzustufen. Die Täterkomponenten wirken sich folglich insgesamt nicht auf die Strafhöhe aus. Es bleibt bei der tatangemessenen Strafe von 45 Tagessätzen. 17.4 Tagessatzhöhe Bezüglich der gesetzlichen Grundlagen wird auf E. 16.3 hiervor verwiesen. C.________ erzielt gemäss den Lohnabrechnungen Januar bis März 2024 (pag. 307-309) ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'370.00. Gemäss oberinstanzlichen Angaben hat sich dieses für das Jahr 2025 nicht verändert (pag. 565, Z. 16 f.). Zu berücksichtigen ist, dass C.________ keinen 13. Monats- lohn ausbezahlt erhält, dafür jedoch einen entsprechend grösseren Anspruch auf bezahlten Urlaub hat (pag. 570, Z. 17 ff.). Die Kinderzulagen werden zudem von der Ehefrau bezogen und sind daher bei der Berechnung des Tagessatzes nicht zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 25 Prozent für Krankenkasse und Steuern, ausmachend CHF 1'092.50, sowie des monatlichen Unterhaltsbeitrags für seine Tochter von CHF 420.00 (p. 372, Z. 20) ist von einem massgebenden Einkommen von CHF 2'857.50 auszugehen. Entsprechend wird die Höhe des Tagessatzes auf abgerundet CHF 90.00 festgelegt (CHF 2'857.50 / 30 Tage). 17.5 Konkretes Strafmass Zusammenfassend ist C.________ zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 4'050.00, zu verurteilen. 17.6 Vollzugsart Bezüglich der gesetzlichen Grundlagen wird auf E. IV.16.5 hiervor verwiesen. C.________ ist ohne weiteres eine gute Prognose zu stellen. Die Geldstrafe wird daher bedingt ausgesprochen und die Dauer der Probezeit auf zwei Jahre festge- legt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auch bei C.________ erscheint eine Verbindungsbusse nicht gerechtfertigt. 17.7 Fazit C.________ ist zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausma- chend total CHF 4’050.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 39 V. Kosten und Entschädigungen 18. Verfahrenskosten 18.1 Gesetzliche und rechtliche Grundlagen Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechts- mittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden. Sind mehrere beteiligte Parteien kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmäs- sig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). 18.2 Verfahrenskosten Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten und die an- teilsmässige Auferlegung zu je ½ an den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 sind nicht zu beanstanden (S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 475 ff.). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 4'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Beide Beschuldigten unterliegen oberinstanzlich vollumfänglich und werden wie bereits von der Vorinstanz wegen fahrlässiger einfacher Körperverlet- zung verurteilt, weshalb sie je die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen haben. Im Ergebnis müssen somit beide Beschuldigte die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'650.00 und die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 bezahlen. 19. Entschädigungen 19.1 Beschuldigte Zufolge ihrer Verurteilung ist den beiden Beschuldigten keine Entschädigung aus- zurichten. 19.2 Parteientschädigung für den Strafkläger Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. das Obsiegen besteht im Re- gelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Straf- kläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verur- 40 sacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Werden mehreren Beschuldigten die Kosten des Verfahrens nach Art. 418 StPO proportional auferlegt, gilt diese proportionale Verteilung auch für die Entschädi- gung an die Privatklägerschaft nach Art. 433 StPO, ohne dass eine Solidarität bestünde (Urteil des Bundesgericht 6B_373/2019 vom 4. Juni 2019 E. 1.2). Die Beschuldigten wurden oberinstanzlich schuldig gesprochen. Der Strafkläger hat demnach Anspruch auf Entschädigung gegenüber den Beschuldigten. Rechtsanwalt F.________ beantragte vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung zur Deckung der Kosten der privaten Vertretung des Strafklägers im Umfang von CHF 10'419.80 (Honorar von CHF 9’366.00, Auslagen von CHF 281.00 und MwSt. von CHF 772.80). Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigten in der Folge ge- stützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a und Art. 418 StPO jeweils zur Bezahlung einer an- teilmässigen Parteientschädigung von CHF 5’209.90 (1/2 von CHF 10’419.80). In- folge Bestätigung des jeweiligen Schuldspruchs zum Nachteil des Strafklägers, ist die erstinstanzliche Parteientschädigung zu bestätigen. Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt F.________ mit Honorarnote vom 20. März 2025 eine Parteien- tschädigung von CHF 7’286.60 (Honorar von CHF 6’545.00, Auslagen von CHF 196.35 und MwSt. von CHF 545.25) als Entschädigung der notwendigen Auf- wendungen. Der geltend gemachte Aufwand von 24.15 Stunden erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand (leicht unterdurchschnittlich), die Bedeutung der Sache für den Strafkläger (durchschnittlich) und die Schwierigkeit des Prozesses (leicht unterdurchschnittlich) als nicht ganz angemessen (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 3 lit. a und b des bernisch-kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. b und f Parteikostenverordnung des Kantons Bern [PKV; BSG 168.811]). Geboten erscheint der Kammer vielmehr eine Ent- schädigung im Umfang von 50 % des erstinstanzlich geltend gemachten Aufwands von CHF 9’366.00 zzgl. einem pauschalen Spesenzuschlag von 3 % und zzgl. MwSt., gesamthaft ausmachend CHF 5’214.20 (CHF 4’683.00 + CHF 140.50 + CHF 390.70). Unter Berücksichtigung der hälftigen Auferlegung der Verfahrenskosten sind die Beschuldigten je zur Hälfte zur Bezahlung dieser Parteientschädigung zu verurtei- len. Für die genauen Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. VI. Verfügungen Für die Verfügungen wird auf das nachfolgende Urteilsdispositiv verwiesen. 41 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ A.________ wird schuldig erklärt der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 2. November 2022 in H.________ (Ort), I.________ (Adresse), z.N. von E.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 2, 125 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 4'400.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 9. Dezember 2022 (BM 22 17837). Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, aus- machend CHF 2'650.00. 3. Zur Bezahlung der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 4'000.00, ½ ausmachend CHF 2’000.00. 4. Zur Bezahlung einer anteilmässigen Entschädigung von CHF 5'209.90 (inkl. Auslagen und MWST) an den Strafkläger E.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzli- chen Verfahren. 5. Zur Bezahlung einer anteilmässigen Entschädigung von CHF 2’607.10 (inkl. Auslagen und MWST) an den Strafkläger E.________ für seine Aufwendungen im Berufungs- verfahren. 42 II. C.________ C.________ wird schuldig erklärt der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 2. November 2022 in H.________ (Ort), I.________ (Adresse), z.N. von E.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 125 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 4'050.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, aus- machend CHF 2'650.00. 3. Zur Bezahlung der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 4'000.00, ½ ausmachend CHF 2’000.00. 4. Zur Bezahlung einer anteilmässigen Entschädigung von CHF 5'209.90 (inkl. Auslagen und MWST) an den Strafkläger E.________ für seine Aufwendungen im erstinstanzli- chen Verfahren. 5. Zur Bezahlung einer anteilmässigen Entschädigung von CHF 2’607.10 (inkl. Auslagen und MWST) an den Strafkläger E.________ für seine Aufwendungen im Berufungs- verfahren. III. Weitere Verfügungen 1. Folgende Gegenstände werden der Stiftung J.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben (Art. 267 Abs. 1 StPO): - Bodenhülse [recte: Aufstellscharnier] inkl. Sicherungsschraube 2. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Strafkläger, v.d. Rechtsanwalt F.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Strafkläger, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 43 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Stiftung J.________ (Dispositiv, auszugsweise Ziff. III.1) - der V.________ (gestützt auf Art. 32 ATSG gemäss Ersuchen vom 21. März 2024; Dossier Nr. X.________) - der IV-Stelle des Kantons Bern (gestützt auf Art. 32 ATSG gemäss Ersuchen vom 15. August 2022, REF Nr. Y.________) - der W.________ Versicherungsgesellschaft (mit dem Einverständnis der Parteien gemäss Ersuchen vom 5. September 2023, Schaden-Nr. Z.________) Bern, 21. März 2025 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 5. Dezember 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Fretz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 44