auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 25 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 7. Februar 2022 auf der Autobahn A1 Ost, Utzenstorf, durch Nichtwahren eines ausreichenden Nachfahrabstands als Lenker eines Personenwagens